Hallo zusammen!
Wir haben einem Mandanten in einer Strafsache eine Vorschussrechnung mit den Mittelgebühren erteilt.
Jetzt wo die Angelegenheit abgeschlossen ist meint der eine Chef, ich solle endgültig abrechnen und dafür die Höchstgebühren nehmen.
Der andere sagt, dass wäre nicht zulässig, da wir die Mitelgebühren bereits abgerechnet hätten.
Habe gerade nicht die Zeit mich zu belesen... Kann mir kemand kurzfristig helfen ????
Danke und LG
Gebührenerhöhung nach Vorschussrechnung
- Frau Cindy
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Bei Rahmengebühren ist es ja gerade erst nach Abschluss der Angelegenheit möglich, deren Höhe genau nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Von daher kannst du jetzt eine Endabrechnung unter Abzug des Vorschusses fertigen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
gegooglet:
Gerold 19. Aufl. 14 Rn 4:
Der RA ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden
Begründet wird das damit, dass das Ausüben des Ermessens eine Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner (RA) im Sinne des § 315 Abs. 2 BGB sei und dieses Gestaltungsrecht durch die Ausübung verbraucht werde. Sobald die Erklärung durch Zugang beim Auftraggeber wirksam geworden sei (§ 130 Abs. 1 BGB), könne sie nicht mehr geändert oder widerrufen werden.
Hiervon gibt es allerdings drei Ausnahmen:
1. Wenn sich der RA eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten hat
2. Wenn der RA über Bemessungsfaktoren getäuscht wurde
3. Wenn der RA einen gesetztlichen Gebührentatbestand übersehen hat.
(<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> a. a. O.; die Fußnote verweist auf BGH NJW 1987, 3203, AnwBl. 88, 250; NJW 02, 1429; Köln AGS 93, 34 m. Anm. Madert; KG JurBüro 04, 484).
Wenn die Vorschussrechnung als Vorschussrechnung deklariert war, können m.E. auch noch höhere Gebühren abgerechnet werden, da ja eben erst bei Abschluss der Angelegenheit bekannt ist, was letztendlich an Gebühren entstanden ist (auch eben nach Kriterien nach § 14).
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie @tiko73. Mit einer Vorschußrechnung wird das Ermessen noch nicht ausgeübt.