#8
19.07.2006, 15:17
@Kathy dafür mache ich zu wenig Arbeitsrecht, aber Recht haste!
Was war denn eingeklagt?
EDIT: Wurde das Änderungsangebot angenommen? Wenn ja, dann wendet das BAG BAG 23.3.1989, EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 64) die Höchstgrenze an, wobei der niedriger von beiden Gegenstandswerten maßgeblich sein soll, so wie Du es bereits gesagt hattest ansonsten bei Ablehnung des Änderungsangebotes wird der Streitwert wei bei der Beendigungskündigung berechnet also 3 x Höchstbetrag (§ 42 GKG).
Die Angaben sind alle ohne Gewähr, aber vielleicht hilft es ja.
Zuletzt geändert von
Schnecke am 19.07.2006, 15:25, insgesamt 1-mal geändert.
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)