ich hab hier einen Fall, der hoch interessant ist.
Wegen Kaufpreisrückzahlung waren wir außergerichtlich und erstinstanzlich für unseren Mandanten tätig. Auch auf der Gegenseite vertrat der Rechtsanwalt seinen Mandanten sowohl außergerichtlich als auch erstinstanzlich. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Gegenseite jedoch wohl „vergessen“, seine außergerichtlichen Gebühren geltend zu machen. Nunmehr, wo das erstinstanzliche Verfahren durch Urteil abgeschlossen ist, die Gegenseite hat voll obsiegt, versuchte er seine außergerichtlichen Kosten zunächst im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend zu machen. Das Gericht hat diese Kosten jedoch nicht mit festgesetzt. Nunmehr hat der gegnerische Rechtsanwalt Klage wegen Schadenersatz in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr erhoben.
Ich hatte bislang argumentiert, dass die Geltendmachung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr in der Hauptsache hätte geltend gemacht werden müssen. Diese Möglichkeit bestand, wurde jedoch nicht genutzt.
Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die Möglichkeit zur Geltendmachung bestand, so besteht nachträglich nicht mehr die Möglichkeit - mangels Rechtschutzsbedürfnis - diese Kosten in einem selbstständigen Verfahren ge-ltend zu machen.
Dass diese Geltendmachung unterlassen wurde, kann zudem im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nicht zum Nachteil unserer Mandantschaft gereichen.
Leider habe ich hierzu jedoch keine Rechtsprechung finden können. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen.
Viele liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
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