Prozesskostenvorschuss

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RAService
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#1

23.11.2012, 13:28

Familiensache. Ehefrau reicht Antrag auf Unterhalt ein ein und beantragt VKH.
Mandant leistet einen Prozesskostenvorschuss.
Das Verfahren endet im Vergleich.
Mandant hat 3/4 der Kosten zu tragen, was dazu führt, dass ein KFB gegen
ihn ergeht.
Nun meine Frage. Müßte der Prozesskostenvorschuss hier nicht abgezogen werden
oder wird dies extra geregelt?
Muss ich Erinnerung gegen de KFB einlegen oder reicht es, wenn ich das Gericht
auf die Rückzahlung des PKV aufmerksam mache
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#2

23.11.2012, 17:30

Du solltest den SV vllt. erst einmal präzisieren.
Antragstellerin hat mit dem Antrag Vorschuss gezahlt, VKH beantragt und ist eure Mandantin? Hat sie VKH erhalten? Bis jetzt kann man nicht einmal sicher herauslesen auf welcher Seite ihr seid. :roll:
Zuletzt geändert von 13 am 26.11.2012, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

25.11.2012, 18:51

RAService hat geschrieben:
Mandant leistet einen Prozesskostenvorschuss.
Mandant hat 3/4 der Kosten zu tragen, was dazu führt, dass ein KFB gegen
ihn ergeht.
Mandant, ihn= Antragsgegner, wenn Ehefrau = Antragstellerin, den Antrag stellt.
Geht alles hervor
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#4

26.11.2012, 12:38

Ah ja, alles klar... :pfeif
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#5

26.11.2012, 14:13

Also ich hab den Sachverhalt so verstanden:

Unterhaltssache. Die Frau ist Antragstellerin. Sie beantragt VKH, bekommt aber gleichzeitig einen Prozeßkostenvorschuß von Eurem Mandanten, dem Antragsgegner. Ich nehme an dieser Stelle mal an, daß keine VKH mehr bewilligt wird, weil nicht nötig? Das mußt Du mal noch präzisieren, was mit der VKH passiert ist.

Ergebnis ist 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Mandanten/Antragsgegners. Du möchtest nun wissen, ob man nicht den gezahlten Vorschuß berücksichtigen muß. Ansonsten hätte der Mandant zunächst für die Frau Kosten vorgeschossen, die er dann jetzt nochmal an sie erstatten muß.

Gute Frage, auf die ich leider keine Antwort weiß, weil unsere Gerichte meist bewilligen, ohne groß nach dem Vorschuß zu fragen. Hatte ich deshalb noch nie (!) in der Praxis.
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#6

26.11.2012, 21:00

OK, ich muss mit der VKH noch einmal nachschauen, soweit ich mit aber erinnere, wurde diese nicht für die AS bewilligt,
weil der AG den Vorschuss geleistet hat.
Im Moment hat unser Mandant, die Kosten zu 3/4 zu erstatten und oben drauf hat er noch den PKV geleistet. Richtig.
Es sind immerhin 1.000 € und ich weiß nicht, was ich hier machen soll :( . Der Mandant fragt natürlich uns und der Anwalt
mich.
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#7

27.11.2012, 17:23

ich würde sicherheitshalber gegen den KFB sofortige Beschwerde erheben, die VKH-Zahlung dafür belegen und die Gegenseite zur Erstattung des nicht auf euren Mandanten entfallenden Kostenanteils auffordern - da es eine Unterhaltssache war, hat die Gegnerin die Vorschusszahlung bestimmt schon aufgegessen....
Grüße - sansibar
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#8

27.11.2012, 18:23

Hier wird vom Gericht aus angefragt, ob ein VKV angefordert wurde und falls nicht, wird direkt aufgefordert dies zu machen. Sofern der Vorschuß durch den Antragsgegner gezahlt wird/werden kann, kann keine VKH Bewilligung mehr erfolgen, das eine hebt das andere auf. Der Vorschuß wird wie eine Unterhaltsverpflichtung angesehen (auch in Familensachen) s. § 1360 a Abs. 4 BGB.

Der Vorschuß wird bei der Antragstellerin berücksichtigt, als wenn sie den gezahlt hätte.

Euer Mandant kann jetzt höchstens prüfen oder auch ihr, ob sich die finanzielle Lage der Antragstellerin durch Zugewinnausgleich o.ä. so gravierend geändert hat, daß sie leistungsfähig ist. Dann kann er im Wege der Klage die Rückzahlung verlangen, sonst nicht. Zuständig hierfür ist dann immer noch das Familiengericht.
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#9

28.11.2012, 09:24

Geht es jetzt um die Frage, ob euer Mandant den Betrag aus dem KFB noch mal zahlen muss, obwohl er schon den PKV geleistet hat? Sind denn die Streitwerte gleich, sodass es um die gleichen Gebührenbeträge geht?

Ich denke auf jeden Fall, dass mit der schon geleisteten Zahlung in irgendeiner Weise aufgerechnet werden müsste.

Ob man gegen den KFB irgendwas machen kann, weiß ich wirklich nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass es für den KFB völlig egal ist, dass es vorher diese Zahlung gegeben hat. Der KFB wird ja erlassen, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen.

Andererseits hatte die Gegnerin die Kosten, die dort festgesetzt worden sind, ja gar nicht, weil der Mann die getragen hat. Deshalb würde ich mit genau dieser Begründung (es kann keine Kostenerstattung festgesetzt werden, weil die Kosten bei ihr gar nicht entstanden sind) erstmal gegen den KFB Beschwerde einlegen. Einfach zur Sicherheit und damit man alles getan hat.

Bleibt der KFB bestehen, würde ich gleich anschließend die Gegnerin dazu auffordern, ihn entwertet herauszugeben, weil er ja schon im Vorhinein erfüllt worden ist. Da könnte man noch mal ausdrücklich auf ne Aufrechnung Bezug nehmen. Und wenn das nicht passiert und die Gegenseite aus dem KFB vollstreckt, bleibt wohl nur ne Vollstreckungsgegenklage in der auf die Aufrechnung verwiesen wird.

Soweit mal meine Gedanken zu diesem Thema.

Berichte doch mal, wie es bei euch weitergegangen ist. Ich find das ja echt interessant.
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#10

28.11.2012, 10:21

Das geht so nicht, hat doch JSanny schon geschrieben. Der Mandant hat mit der Vorschußzahlung einen Unterhaltsanspruch erfüllt. Da gibt es nix zurückzuzahlen und auch nix zu verrechnen. Kostenrechtlich wird das so behandelt, als hätte die Frau den Vorschuß selbst geleistet. Und nun ist eben auszugleichen. Der Mann könnte nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch haben, den er per Klage geltend machen müßte.
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