...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Spiderman
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#1
16.11.2012, 19:50
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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#3
16.11.2012, 20:00
ne ne, wir befinden uns noch immer im außergerichtlichen Verfahren.
Meine Vorgängerin, sprich meine Ausbilderin, hatte mir mal sowas erzählt...
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#4
16.11.2012, 20:05
Dann hat sie Dir was falsches erzählt. Es gibt einen verwaltungsgerichtlichen Auffangwert, der beträgt 5.000,00 €.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
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#5
16.11.2012, 20:22
Gibt es irgendeine Maßgabe wann ich mich auf diesen Auffangwert beziehen kann?
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#6
16.11.2012, 20:23
Immer dann, wenn's nix anderes gibt.
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Der verwaltungsgerichtliche Streitwertkatalog sagt Dir aber schon was, oder?
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#7
16.11.2012, 20:27
ähm... wir sind eigentlich nicht im verwaltungsrecht tätig, also in Kostenrecht in der Ausbildung hat man den nicht erwähnt und bisher habe ich den auch nicht gebraucht^^ un die hab ich vor 5 monaten abgeschlossen
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#8
16.11.2012, 20:31
Dann erlaube ich mir mal den kleinen Seitenhieb, dass Du vorsichtig sein sollst, wenn Du hier als "Rentnerdamen" bezeichnest, die ihre Zeit Deiner Meinung nach lieber anders nutzen, als sich mit den Neuerungen auseinander zu setzen. Gerade die "alten" Hasen können Dir noch ne Menge beibringen und glaub mir: Die Hilfe wirst Du mit Sicherheit brauchen als Frischling.
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#9
16.11.2012, 20:39
ja ich fand es nur unpassend wenn man sich wegen eines Rechtschreibfehlers lang und köstlich darüber amüsiert.... mehr war das nicht. Also schönen Abed noch, ich rausch nun ab aus dem büro
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