Abrechnung in Sachen RVG (Widerklage und Klageerweiterung)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Spiderman
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#21

08.11.2012, 14:02

hab ich hier tatsächlich nen denkfehler? ich lasse mich gerne vom gegenteil überzeugen :pfeif
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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Liesel
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#22

08.11.2012, 14:06

Ja, du hast einen Denkfehler. :wink:

Deine Klageerweiterung ist ein anhängiger Anspruch. Du hast also weder eine vorzeitige Beendigung (1) noch einen nicht anhängigen Anspruch (2) oder ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wurde (3).

Daher ist hier keine 3101 entstanden.
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Adora Belle
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#23

08.11.2012, 14:10

Du hast einen Denkfehler. Du mußt erstmal weg von dieser 0,8 Gebühr, weil überhaupt kein Anlaß besteht, die 3101 heranzuziehen. Du kannst doch nicht die Voraussetzungen der Gebührenziffer ausblenden, um zum Ergebnis zu gelangen, daß Du diese Ziffer heranziehen mußt.

1. Es wurde Klage eingereicht, aus dem Wert ist eine 1,3 VG entstanden.
2. Die Klage wurde erweitert, aus dem Gesamtwert von 1. und Erweiterung ist jetzt eine 1,3 VG entstanden. (VG ist eine "Verlaufsgebühr", die entsteht im Verfahren quasi ständig wieder neu durch jede Tätigkeit). Die erste VG aus dem niedrigeren Wert wird von der Gesamt-VG sozusagen konsumiert.
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Spiderman
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#24

08.11.2012, 14:21

okey, ich erkenne meinen fehler an :oops:
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