Torno1990 hat geschrieben: also ich persönlich lege großen wert auf eine saubere und ordentliche abrechnung, auch vor dem hintergrund der ungerechtfertigten bereicherung
Abrechnung in Sachen RVG (Widerklage und Klageerweiterung)
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Du machst den zweiten Schritt vor dem ersten. Erklär doch erstmal, warum bzgl der Klageerweiterung nicht wie üblich die 1,3 VG angefallen sein soll, sondern nur eine 0,8.
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naja, is doch klar^^ es sind doch zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Gebührensätze angefallen, ich hab zunächst die klage erhoben über 400 €, und drei wochen später habe ich die klage sodann 250 erweitert und dann is für mich - aus meiner sicht- klar, dass ich nicht die verfahrensgebühr über 650,00 € abrechnen kann, sondern diese splitten muss in 250 € und 400 €, und dementsprechend vergleichen muss
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über die 400 ist dann die 1,3 angefallen, und über die 250 die 0,8 3101 Verfahrensgebühr Ziffer 1
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Du mußt nichts splitten und nach 15 III abgleichen. Die Werte für Klage und Klageerweiterung werden addiert und aus dem Gesamtwert die Gebühren berechnet.
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Warum? Ziffer 1 lautet Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht...Torno1990 hat geschrieben:...und über die 250 die 0,8 3101 Verfahrensgebühr Ziffer 1
Ihr habt aber den Sachantrag eingereicht. Wo ist da bitte die vorzeitige Beendigung?
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Ich habe mal im nachfolgenden den Gesetzestext aus dem RVG 3101 nachfolgend kopiert dann mal auf Ziffer 1 gucken im 3101
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
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Liest Du, was man Dir antwortet?
Adora Belle hat geschrieben:Wo ist da bitte die vorzeitige Beendigung?
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ja ich kopiere nochmal die Ziffer^^
1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
Diese Ziffer steht nachweislich unter der Nr. 3101, und darauf beziehe ich mich schlussendlich, der rest der in 3101 steht, interessiert mich nicht, da es mir um die Gebührensätze geht und nicht darum ob ich irgendwas vorzeitig beendet habe, da ich ja die klage bereits bei gericht eingericht habe, ein termin stattgefunden hat usw. die 3101 bezieht sich nicht nur auf die Abrechnung einer vorzeitigen beendigung, sondern auf § 15 Abs. 3, also sprich die verschiedenen Gebührensätze zu vergleichen, weil ich habe ja schon gesagt, dass ich zunächst 400 € eingeklagt habe, 1,3 verfahrensgebühr, unstreitig,
und
3 wochen später habe ich dann die klage erweitert um 250 €, also kann man ja nich einfach die verfahrensgebühr über 650 € erheben, da diese ja durch die 400 € entstanden sind, also habe ich hier 2 verfahrensgebühren, einmal die 400 € (1,3 Verfahrensgebühr) und die 250 € (0,8 Verfahrensgebühr 3101, mir gehts nicht darum irgendwas vorzeitig beendet zu haben, sondern ich beziehe mich nur und ausschließlich auf die ziffer 1 hinischtlich der anrechnung unterschiedlicher gebührensätze) und dann muss ich die gebühren vergleichen, 1,3 nach 400 und 0,8 nach 250 €, und im nächsten schritt ziehe ich die 400 und die 250 € zusammen und berechne die gebühre 650 € nach 1,3
wenn ich diese beiden schritte parallel gemacht habe, muss ich schauen, wo letztendlich der geringere betrag rauskommt und danach muss ich dann abrechnen, und hier weiß ich bereits dass 1,3 über 400 € und 0,8 über 250 € ca. 30-50 € entstehen, und nach 650 über die 1,3 3100 84,50, also muss ich ersteres in meiner kostennote aufführen und den zweiten parallel gerechneten schritt lass ich dann unter dem tisch fallen
1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
Diese Ziffer steht nachweislich unter der Nr. 3101, und darauf beziehe ich mich schlussendlich, der rest der in 3101 steht, interessiert mich nicht, da es mir um die Gebührensätze geht und nicht darum ob ich irgendwas vorzeitig beendet habe, da ich ja die klage bereits bei gericht eingericht habe, ein termin stattgefunden hat usw. die 3101 bezieht sich nicht nur auf die Abrechnung einer vorzeitigen beendigung, sondern auf § 15 Abs. 3, also sprich die verschiedenen Gebührensätze zu vergleichen, weil ich habe ja schon gesagt, dass ich zunächst 400 € eingeklagt habe, 1,3 verfahrensgebühr, unstreitig,
und
3 wochen später habe ich dann die klage erweitert um 250 €, also kann man ja nich einfach die verfahrensgebühr über 650 € erheben, da diese ja durch die 400 € entstanden sind, also habe ich hier 2 verfahrensgebühren, einmal die 400 € (1,3 Verfahrensgebühr) und die 250 € (0,8 Verfahrensgebühr 3101, mir gehts nicht darum irgendwas vorzeitig beendet zu haben, sondern ich beziehe mich nur und ausschließlich auf die ziffer 1 hinischtlich der anrechnung unterschiedlicher gebührensätze) und dann muss ich die gebühren vergleichen, 1,3 nach 400 und 0,8 nach 250 €, und im nächsten schritt ziehe ich die 400 und die 250 € zusammen und berechne die gebühre 650 € nach 1,3
wenn ich diese beiden schritte parallel gemacht habe, muss ich schauen, wo letztendlich der geringere betrag rauskommt und danach muss ich dann abrechnen, und hier weiß ich bereits dass 1,3 über 400 € und 0,8 über 250 € ca. 30-50 € entstehen, und nach 650 über die 1,3 3100 84,50, also muss ich ersteres in meiner kostennote aufführen und den zweiten parallel gerechneten schritt lass ich dann unter dem tisch fallen
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....
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
Das trifft hier nicht zu. In Nr. 2 geht es nur um die Protokollierung von nicht anhängigen Ansprüchen.
Du hast Klage und Klageerweiterung. Da werden die SW addiert und aus dem Gesamtwert die Gebühren berechnet.
....
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
Das trifft hier nicht zu. In Nr. 2 geht es nur um die Protokollierung von nicht anhängigen Ansprüchen.
Du hast Klage und Klageerweiterung. Da werden die SW addiert und aus dem Gesamtwert die Gebühren berechnet.
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