selbständ. Beweisverfahren: Anrechnung VG nach Widerspruch?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NicoleH
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#1

20.09.2007, 15:44

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Rechtsanwaltsfachangestellte und soll eine Vorschussrechnung entwerfen. M. E. ist es ein verzwickter Fall, so dass ich auch in keinem RVG-Kommentar ein Abrechnungsbeispiel gefunden habe. Vielleicht könnten Sie mir helfen.

Der Fall ist wie folgt:

Es war zunächst ein selbständiges Beweisverfahren anhängig über einen Gegenstandswert von ca. 80.000 EUR.

Ich habe wie folgt abgerechnet:

GSW: 80.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
16 % USt. Nr. 7008 VV RVG
Endbetrag

Diese Rechnung wurde vom Mandanten vollständig ausgeglichen.

So denn erhielt der Mandant über den reduzierten Streitwert von ca. 50.000,00 EUR einen Mahnbescheid. Sein Rechtsanwalt legte Widerspruch ein (also wir).

So denn bekam der Mandant die Anspruchsbegründung über den Wert des Mahnbescheides. Wir haben uns angezeigt und werden das streitige Verfahren durchführen.

Es hat bisher noch kein Termin stattgefunden.

Nunmehr soll ich eine Vorschussrechnung fertigen.

Mir stellt sich die Frage, was ich überhaupt noch abrechnen kann.
Laut Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG wird doch die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des darauffolgenden Rechtsstreits angerechnet. So würde doch hinsichtlich der Verfahrensgebühr gelten:

1,3 Verfahrengebühr Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 EUR (Klageverfahren)
abzgl. Verfahrengebühr Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 EUR (selbständiges Beweisverfahren)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR
19% USt. Nr. 7008 VV RVG

Somit würde die komplette Verfahrensgebühr wegfallen. Dies ist nachvollziehbar.

Aber was ist mit dem Widerspruchsverfahren? Bleibt das völlig außer Acht oder kann ich die Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG zur Abrechnung bringen (zzgl. Auslagen, USt.)?

Nach der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG wird die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners auf den nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. Da aber hier keine Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren mehr zur Abrechnung gebracht werden kann, geht dann die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren völlig unter oder kann man die Gebühr extra abrechnen?

Zusammenfassend bliebe daher m. E. folgende Abrechnung übrig (Gesamtabrechnung):

Streitiges Klageverfahren:
GSW: 50.000,00 EUR

0,5 Verfahrensgebühr aus 50.000,00 EUR Nr. 3307 VV RVG
523,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr aus 50.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG (Klageverfahren)
1.359,80 EUR
Anrechnung. 0,5 Verfahrensgebühr aus 50.000,00 EUR Nr. 3307 VV RVG
-523,00 EUR
Abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr aus 50.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG (selbständiges Beweisverfahren) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG
-1.359,80 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (Mahnverfahren)
20,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (Klageverfahren)
20,00 EUR
Zwischensumme
40,00 EUR
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG
7,60 EUR
Summe
47,60 EUR
Ich bitte um Ihre diesbezügliche Meinung.

Vielen Dank im Voraus.
Nicole H.
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#2

20.09.2007, 15:54

Gegenstandswert: 80.000,00 €
Verfahrensgebühr, selbständiges Beweisverfahren
Nr. 3100 VV 1,3 1.560,00 €

Gegenstandswert: 50.000,00 €
Verfahrensgebühr, Widerspruch gegen Mahnbescheid
Nr. 3307 VV RVG 0,5 523,00 €

Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 1.359,80 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr Widerspruch MB 523,00 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr
selbständiges Beweisverfahren (aus Wert 50.000,00) 1359,80 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 60,00 €

Zwischensumme netto 1.620,00 €



So wäre mein Vorschlag. Die Zahlung eures Mandanten müsstest du noch in Abzug bringen.
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#3

20.09.2007, 16:06

Nicole, ich denke, dass du richtig denkst. Die Verfahrensgebühr für den Widerspruch und die für das selbst. Beweisverfahren werden angerechnet, es entstehen somit nur noch die Auslagen.

Du könntest, wenn du einen Vorschuss abrechnen sollst, aber noch die Terminsgebühr mit reinnehmen. Sollte kein Termin stattfinden, kann der Betrag immernoch erstattet werden.
Curry

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#4

20.09.2007, 17:59

Danke Ihnen / Euch für die schnellen Antworten! Ihr seid spitze :!:

*g* Ich weiß zwar nicht, was mein Chef dazu sagt, wenn ich ihm eine Rechnung über 40,00 EUR (Auslagen) zzgl USt. vorlege, aber na gut. Leider ist ein selbständiges Beweisverfahren ein Verlustverfahren für den Anwalt. Er muss theoretisch die Erwiderung auf die Anspruchsbegründung ohne jegliche Vergütung bewerkstelligen. Das kann schon - vor allem bei aufwändigen Sachen und hohen Gegenstandswerten - deprimierend sein. :cry:
Du könntest, wenn du einen Vorschuss abrechnen sollst, aber noch die Terminsgebühr mit reinnehmen.
Danke Curry, konnte meine Chef davon überzeugen. :wink:

Ich habe nun eine Terminsgebühr als Vorschuss zzgl den 40,00 EUR Auslagen und USt. berechnet. Nun bleibt nur zu hoffen, dass auch wirklich ein Termin stattfindet. :oops:

Also nochmals vielen Dank!
LG
NicoleH
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#5

20.09.2007, 18:47

PS: wir duzen uns hier ausnahmslos
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#6

20.09.2007, 20:05

danke. aber man will ja nicht unhöflich den ersten beitrag in ein forum schreiben :lol:
Minimaus

#7

20.09.2007, 20:08

Das ist ja nicht unhöflich! ;-)
StineP

#8

20.09.2007, 20:42

Unbedingt nicht ;) Also NEIN!!

Wir sind eine nette kleine Gemeinschaft. Wenn man hier nen Text liest, der in der Sie-Form geschrieben ist, bekomnmen die meisten wohl nen Schreck ;)
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