Hallo liebe Leute ich stehe grad auf dem Schlauch in Sachen RVG
Und zwar:
Wir haben Klage eingereicht in Höhe von 402,22 €. Dann haben wir die Klage erweitert um 250 €. Dann fand dann die Güteverhandlung statt und im zweiten Termin kam ne Widerklage seitens der Gegenseite in Höhe von 338,00 € verloren haben die am ende so oder so^^
jetzt ist die frage : wie rechne ich des ab? ich weiß das ne 1,3 anfällt, ne 1,2, und wahrscheinlich auch ne 0,8. ^^ wer kann mir helfen?
Abrechnung in Sachen RVG (Widerklage und Klageerweiterung)
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- NORTHERN DINO
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Was soll das für eine 0,8 sein?
~ Grüßle ~
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- Adora Belle
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Wie kommst Du auf die 0,8? Sind Gegenstand von Klage und Widerklage identisch?
Am besten postest Du erstmal einen vollständigen Abrechnungsvorschlag, dann kann man Dir weiterhelfen.
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- Spiderman
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also hier gehts um eine Kostenrechnung, die widerklage in höhe von 338,00 ist in dem betrag von 402,00 € enthalten. Die Gegenseite wollte unverständlicherweise den Betrag von 338,00 als Schadensersatz geltend machen^^
ich würde folgendes abrechnen.
1. GW 402, 22, Klageerweiterung um 250,00 € (werden die beiden Beträge hinsichtlich der Verfahrensgebühr zusammgerechnet oder erst bei der Terminsgebühr?)
1,3 Verfahrensgebühr 3100
0,8 Verfahrensgebühr 3101 (hier muss ich ja gem. § 15 abs. 3 die gebühren vergleichen) wegen dem gegenstandswert der 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
Postentgelte
Umsatzsteuer
Und was mache ich mit der Widerklage? weil die Widerklage erging erst im 2. Termin, woebi im ersten Termin schon eine Terminsgebühr entstanden ist, und da nur es nur eine Terminsgebühr gibt, denk ich nur noch: kein plan
ich würde folgendes abrechnen.
1. GW 402, 22, Klageerweiterung um 250,00 € (werden die beiden Beträge hinsichtlich der Verfahrensgebühr zusammgerechnet oder erst bei der Terminsgebühr?)
1,3 Verfahrensgebühr 3100
0,8 Verfahrensgebühr 3101 (hier muss ich ja gem. § 15 abs. 3 die gebühren vergleichen) wegen dem gegenstandswert der 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
Postentgelte
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Und was mache ich mit der Widerklage? weil die Widerklage erging erst im 2. Termin, woebi im ersten Termin schon eine Terminsgebühr entstanden ist, und da nur es nur eine Terminsgebühr gibt, denk ich nur noch: kein plan
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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mir wurde immer gesagt, dass ich den wert der widerklage nur dann addieren kann, wenn beide Forderungen "auf einmal" durchgesetzt werden können, d. h. wenn der richter sowohl euch als auch denen die Forderung zusprechen kann.
- Adora Belle
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Wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, wird nicht addiert, sondern der höhere Wert zählt, §45 Abs.1 S.3 GKG.
Ansonsten werden mehrere Teil-Streitwerte natürlich addiert, hier also der ursprüngliche Klagewert und die Erweiterung.
Wie kommst Du darauf, daß die VG nicht aus beiden Beträgen anfallen könnte? Und wie kommst Du in dem Zusammenhang auf eine 0,8 VG?
Sorry, wenn ich so direkt frage - bist Du ausgelernt? Hast Du überhaupt schon mal selbständig was abgerechnet?
Ansonsten werden mehrere Teil-Streitwerte natürlich addiert, hier also der ursprüngliche Klagewert und die Erweiterung.
Wie kommst Du darauf, daß die VG nicht aus beiden Beträgen anfallen könnte? Und wie kommst Du in dem Zusammenhang auf eine 0,8 VG?
Sorry, wenn ich so direkt frage - bist Du ausgelernt? Hast Du überhaupt schon mal selbständig was abgerechnet?
- Spiderman
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ja ich hab grad vor paar moanten die ausbildung abgeschlossen
bin in kostenrecht eig fit, aber bin in sachen der widerklage und in der klageerweiterung unsicher^^ hab das in der schule nie wirklich begriffen, ich mach auch bald nen rvg seminar um die lücken zu füllen
naja ich hab im zusammenhang der verfahrensgebühr gelernt, wenn ich ne klage mach über 400 €, dann entsteht ne 1,3 über die 400, und wenn ich dann aber 3 wochen nach 3 klageeinreichung die klage erweiter um 250,00 dann muss ich doch § 15 RVG abs. 3 beachten, also die gegenstandswerte vergleichen
bin in kostenrecht eig fit, aber bin in sachen der widerklage und in der klageerweiterung unsicher^^ hab das in der schule nie wirklich begriffen, ich mach auch bald nen rvg seminar um die lücken zu füllen
naja ich hab im zusammenhang der verfahrensgebühr gelernt, wenn ich ne klage mach über 400 €, dann entsteht ne 1,3 über die 400, und wenn ich dann aber 3 wochen nach 3 klageeinreichung die klage erweiter um 250,00 dann muss ich doch § 15 RVG abs. 3 beachten, also die gegenstandswerte vergleichen
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aber mit dem hinweis auf §45 Abs.1 S.3 GKG haste schon mal ein bisschen licht ins dunkel gebracht^^ ich hab mir den gesetzestext paar mal durchgelesen, um ihn zu verstehen un bin etwas klüger als wie vor einer stunde jetzt ist nur noch die frage hinsichtlich des § 15 Abs 3 RVG zu klären, weil die verfahrensgebühr is ja zunächst entstanden wegen der 400 €.
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- Adora Belle
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§15 Abs.3 fängt so an: Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden...
Jetzt mußt Du mir nur noch zeigen, wo in Deinem Fall verschiedene Sätze angefallen sind. Wie schon ganz ganz oben - woher nimmst Du die 0,8 VG?
Jetzt mußt Du mir nur noch zeigen, wo in Deinem Fall verschiedene Sätze angefallen sind. Wie schon ganz ganz oben - woher nimmst Du die 0,8 VG?
- Spiderman
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naja, die 0,8 verfahrensgebühr bezieht sich auf die 3101, denn Ziffer 1 sagt folgendes aus:
"Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."
so, jetz sind nur paar fragezeichen im kopf^^ die widerklage is abgegessen, da ja die werte nicht zusammenaddiert werden. jetzt ist für mich ja dann eigentlich klar das die rechnung dann wie folgt aussehen muss:
Gegenstandswert: 650,00 (400 € + 250 €)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV § 15 Abs. 3 RVG (aus 400) 32,50 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV Ziff. 1 RVG (aus 250 € ) 20,00 €
also sind die beiden obigen werte auszurechnen weil sie im vergleich zu den 84,50 letztendlich die niedrigere summe bilden
(Prüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG, 1,3 Verf.g. 3100 VV (aus 650) 84,50 €)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV
Postentgelte
Ust.
so würde ich letztendlich nunmehr abrechnen
Also die Anwältin mit der ich mich immer rege austausche über solche sachen wenn mein chef mal nich da is, meinte nur salopp rechnen sie einfach ab, der rechtspfleger wird ihnen das ding schon um die ohren hauen
also ich persönlich lege großen wert auf eine saubere und ordentliche abrechnung, auch vor dem hintergrund der ungerechtfertigten bereicherung
"Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."
so, jetz sind nur paar fragezeichen im kopf^^ die widerklage is abgegessen, da ja die werte nicht zusammenaddiert werden. jetzt ist für mich ja dann eigentlich klar das die rechnung dann wie folgt aussehen muss:
Gegenstandswert: 650,00 (400 € + 250 €)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV § 15 Abs. 3 RVG (aus 400) 32,50 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV Ziff. 1 RVG (aus 250 € ) 20,00 €
also sind die beiden obigen werte auszurechnen weil sie im vergleich zu den 84,50 letztendlich die niedrigere summe bilden
(Prüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG, 1,3 Verf.g. 3100 VV (aus 650) 84,50 €)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV
Postentgelte
Ust.
so würde ich letztendlich nunmehr abrechnen
Also die Anwältin mit der ich mich immer rege austausche über solche sachen wenn mein chef mal nich da is, meinte nur salopp rechnen sie einfach ab, der rechtspfleger wird ihnen das ding schon um die ohren hauen
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