naja, die 0,8 verfahrensgebühr bezieht sich auf die 3101, denn Ziffer 1 sagt folgendes aus:
"Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."
so, jetz sind nur paar fragezeichen im kopf^^ die widerklage is abgegessen, da ja die werte nicht zusammenaddiert werden. jetzt ist für mich ja dann eigentlich klar das die rechnung dann wie folgt aussehen muss:
Gegenstandswert: 650,00 (400 € + 250 €)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV § 15 Abs. 3 RVG (aus 400) 32,50 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV Ziff. 1 RVG (aus 250 € ) 20,00 €
also sind die beiden obigen werte auszurechnen weil sie im vergleich zu den 84,50 letztendlich die niedrigere summe bilden
(Prüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG, 1,3 Verf.g. 3100 VV (aus 650) 84,50 €)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV
Postentgelte
Ust.
so würde ich letztendlich nunmehr abrechnen
Also die Anwältin mit der ich mich immer rege austausche über solche sachen wenn mein chef mal nich da is, meinte nur salopp rechnen sie einfach ab, der rechtspfleger wird ihnen das ding schon um die ohren hauen
also ich persönlich lege großen wert auf eine saubere und ordentliche abrechnung, auch vor dem hintergrund der ungerechtfertigten bereicherung
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