Kostentragung bei teilweiser Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

30.10.2012, 11:20

Hallo an alle,

ich bräuchte bitte wieder eure Hilfe.

Verfahren u.a. wegen rückständiger Miete und angeblichen Nutzungsausfall lief seit dem 28.06.2011, mündliche Verhandlung war am 06.07.2012. Wir waren Beklagte.

Eingeklagt wurden insgesamt 9.476,57 €.

Im Protokoll der Verhandlung steht folgendes:
"Der Klägervertreter stellte die Anträge aus den Schriftsätzen vom 28.06.2011 und 13.12.2011, unter Rücknahme des Antrages der Klageschrift zu 1 b."
....

Es wurde ein Vergleich geschlossen, da steht unter anderem:
"Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % und die Klägerin zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben."
Danach heißt es:
"Beschlossen und verkündet:

Der Streitwert des Rechtsstreites wird bis zum 06.07.2012 auf insgesamt 9.476,57 € (Klageantrag zu 1 a: 4.292,57 €, Klageantrag zu 1 b. 5.184,00 €) und danach auf 4.292,57 € festgesetzt. Der Streitwert des Vergleichs wird ebenfalls auf 4.292,57 € festgesetzt."
Mein Dilemma ist, jetzt, dass ich eigentlich davon ausgehe, dass die Klägerin die Kosten für die Klagerücknahme komplett tragen muss, weil die ja was eingeklagt hat was ihnen gar nicht zusteht, daher den Antrag zurückgenommen haben, aber bei uns Kosten verursacht haben.
Die sehen das natürlich nicht so.

Hat mir da bitte wer eine fachkundige Aussage dazu? Geht das aus dem Protokoll auch so hervor, oder hatte die Richterin da was anders Beschlossen. Ich werd da nicht so ganz schlau draus...

:thx :thx
Passierschein A 38
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

30.10.2012, 11:58

Das Problem ist m.E. nicht, was sich das Gericht gedacht hat, sondern die im Vergleich getroffene Kostenregelung. Wenn die Anwälte sich auf 40 : 60 geeinigt haben, so ist das (wie Du selbst auch sagst) auch nach meiner Meinung nicht richtig, kann aber nicht angefochten werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

30.10.2012, 12:04

Naja, so falsch ist es nun auch nicht. Kommt halt drauf an, wie die Einigung bzgl des weiter anhängigen Teils aussieht. Wenn der voll gezahlt wird, dann ist 60:40 ja nicht so weit weg vom Obsiegen/Unterliegen.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

30.10.2012, 12:08

Naja....der zurückgenommene Teil übersteigt den anhängigen Teil. Da kann es m.E. nicht richtig sein, dass 60 % der Kosten von den Beklagten zu tragen sind. 60 % zulasten der Kläger wäre da wohl eher richtig gewesen. Aber wie gesagt....wenn die sich so geeinigt haben, kann da auch das Gericht nix ändern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

30.10.2012, 12:12

Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.600,00 € zu zahlen.

Die Zahlung erfolg in monatlichen Raten zu je 100,00 € ....... Kommen die Beklagten mit einer Rate länger als zwei Monate in Verzug so wird die gesamte Forderung von insgesamt 4.292,57 €, abzüglich der bis dahin geleiteten Raten, sofort fällig......
Fakt ist, dass die 5.184 € die die noch eingeklagte hatten, völlig an den Haaren herbeigezogen waren und die deshalb diesen Klageantrag auch wieder zurückgenommen haben. Daher seh ich nicht ein, warum unsere Mdtn die Kosten dafür tragen sollten....
Die stellen jetzt aber den KFA genau so, dass unser Mdtn das zahlen sollen. Daher wende ich mich ja an euch :smile:
Ist jetzt halt nur die Frage, ob das Protokoll meine Überlegung auch so hergibt oder nicht.
Passierschein A 38
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

30.10.2012, 12:12

Ach, hatte ich die Werte vertauscht. Die Parteien vielleicht auch? :pfeif
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

30.10.2012, 12:20

Was das Protokoll hergibt ist, dass meiner Meinung nach der höhere Teil durch den Kläger hätte gezahlt werden müssen. Aber wenn die Kostenquotelung Teil der vergleichsweisen Regelung ist, kommst Du halt nicht dagegen an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#8

30.10.2012, 12:27

Das ist dann natürlich doof.

Aber ich danke euch beiden trotzdem.
:thx
Passierschein A 38
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

30.10.2012, 12:49

Und AB....ich habs auch dreimal gelesen :pfeif :knutsch
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten