Folgender Beschluss:
1. Kosten werden gegeneinander aufgehoben
2. Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Klägervertreter (wir) haben die Klage für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigterklärung zugestimmt. Das Gericht hat daher nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, maßgeblich werden dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da der Beklagtenvertreter auf die Auszahlung der hälftigen Klagefordeung in etwas, d. h. in Höhe von 900,00 €, verzichtet hat und sich soweit freiwillig in die Positionsunterliegenden gegeben hat, erscheint hier eine Kostenaufhebung der Sachlage angemessen.
Jetzt meine Frage: 3100 + 3104 + ggf. 1003?
Meine Chefin hat gesagt, sie hat die Klage nur für erledigt erklärt, weil der andere auf die 900,00 € verzichtet. Kann ich da jetzt noch was abrechnen wegen den 900,00 €. Ich meine nein.
Abrechnung?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ihr habt keinen Vergleich geschlossen, sondern für erledigt erklärt. Dann entsteht keine 1003. Die Kostengrundentscheidung nach Erledigung hat euch 2 Gerichtsgebühren gekostet, bringt aber keine weitere Gebühr ein.
Ist vor der Erledigung mündlich verhandelt worden? Dann 3100 und 3104.
Es wäre schön, wenn du künftig etwas aussagefähigere Titel für deine Threads finden würdest.
Ist vor der Erledigung mündlich verhandelt worden? Dann 3100 und 3104.
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Grüße - sansibar
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