GW Unterhaltsrückstände / Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yuki
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#1

18.09.2007, 17:50

Hallo zusammen,

ich habe ein mittelgroßes Abrechnungsproblem…

Chef kam gerade vom Termin, in dem ein Vergleich über Kindesunterhalt geschlossen wurde. Und er ist mit dem dort festgesetzten Streitwert nicht einverstanden.

Zur Vorgeschichte: Wir befinden uns in der zweiten Instanz. 2001 wurde mal ein Vergleich geschlossen, wonach unser Mandant an die Kinder je 332,50 DM Unterhalt zahlen sollte. Er klagte irgendwann 2004 auf Aufhebung des Vergleichs, weil er so wenig verdient. Die Kindesmutter reichte Widerklage ein auf Abänderung des Vergleichs, er solle noch mehr zahlen.

Erstinstanzlich erging dann ein Urteil, nach welchem unser Mandant verpflichtet war, an seine beiden Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von je 269 € (also x 2 = 538 €) ab 01.04.2004 und in Höhe von 291 € (x 2 = 582 €) ab 01.07.2005 zu zahlen. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 4.080 € (wohl 12 x 2 x 332,50 DM) für die Klage und 2.664 € für die Widerklage. Vom erstinstanzlichen Rechtsanwalt wurde keine Beschwerde gegen die Festsetzung eingelegt.

Wir haben dann für den Mandanten Berufung eingelegt, heute war Termin und es wurde ein Vergleich geschlossen. Nun hat der Richter den Streitwert auf 6.984 € festgesetzt, für den Vergleich 500 € übersteigend, und mein Chef und ich finden das etwas zu niedrig. Wir meinen, der Wert müsste bei etwas über 30.000 € liegen.

Ich meine, der Wert für die Berufung richtet sich nach der Beschwer. M. E. ist der Mandant folgendermaßen beschwert: Unterhalt ab 01.04.2004 (269 x 2 x 15 =) 8.070 €, Unterhalt ab 01.07.2005 (291 x 2 x 26 =) 15.132 € sowie einmal der jährliche Unterhaltsbetrag (291 x 2 x 12 =) 6.984 €, ergibt zusammen 30.186 €. Durch den Vergleich fallen die ersten beiden Forderungen, also die Rückstände, übrigens jetzt weg, falls das relevant sein sollte. Für die übersteigenden 500 € würde ich dann auch noch ne 0,8 Verfahrensgebühr ansetzen wollen und dann § 15 etc. Einigungsgebühren nun auch mal außen vor gelassen.

Falls jemand bis hierher überhaupt gelesen hat ;) dann würde ich gerne wissen, ob ihr meiner Rechnung zustimmt oder ob ich da irgendwo einen Denkfehler drin habe. Es kann doch nicht sein, dass die Rückstände, die er eigentlich hätte zahlen müssen, nicht in den Gegenstandswert mit einbezogen werden, oder?
Liebe Grüße,
Britta
StineP

#2

18.09.2007, 18:56

Denkfehler ;)

"Bei einer Unterhaltsklage entspricht der Gegenstandswert dem Jahresbetrag des geforderten, monatlichen Unterhalts. Begehrt der Kläger die Unterhaltszahlungen für weniger als ein Jahr, so ist der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. Gleichzeitig geltend gemachte Unterhaltsrückstände werden zu dem Jahresbetrag hinzuaddiert. Stichtag zur Berechnung der Unterhaltsrückstände ist die Anhängigkeit der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrages.Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert zu schätzen. Allgemein wird der geforderte Unterhaltsbetrag mit sechs multipliziert, die Rechtsprechung ist aber nicht einheitlich.

Der Gegenstandswert der Unterhaltsabänderungsklage ergibt sich aus dem Jahresbetrag der Differenz. Auch hier sind geltend gemachte Unterhaltsrückstände zu dem Jahresbetrag hinzuzuaddieren.

Als Streitwert einer isolierten Auskunftsklage bzw. der Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage wird durch die Rechtsprechung ein Bruchteil des erwarteten Unterhaltsanspruches angesetzt. Der im Einzelnen genommene Wert schwankt aber zwischen 1/10 bis ½ des Unterhaltsanspruchs. Die beiden Gegenstandswerte einer Stufenklage sind aber nicht zu addieren, sondern es ist der jeweils höhere Wert zu nehmen. Dies ist der Wert der sich anschließenden Unterhaltsklage. Entfällt diese auf Grund der mangelnden Unterhaltsfähigkeit des Schuldners, so ist der Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts als Bruchteil zu nehmen."

Man muss den Jahresbetrag bedenken. Genau deshalb hat das Gericht den Jahreswert angesetzt...

Lieben Gruß an unser Kooperationsbüro ;)
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Yuki
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#4

19.09.2007, 09:16

Danke schön Stine :) Wo hast du das nur immer alles her? Ich glaube, dein Zimmer gleicht einer Bibliothek… Oder du hast gute Links im Internet ;)

Habe mir das gestern Abend schon durchgelesen, aber irgendwie konnte ich um viertel nach zehn nichts mehr aufnehmen – heute aber irgendwie auch nicht, kapier das nicht :roll:

In der Mitte steht „Der GW der Unterhaltsabänderungsklage ergibt sich aus dem Jahresbetrag der Differenz. Auch hier sind geltend gemachte Unterhaltsrückstände zu dem Jahresbetrag hinzuzuaddieren.“ Würde doch heißen, dass ich mit der obigen Berechnung richtig liege, oder nicht? Der letzte Satz („ Entfällt diese auf Grund der mangelnden Unterhaltsfähigkeit des Schuldners, so ist der Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts als Bruchteil zu nehmen“) leuchtet auch ein, hier ist es ja der Fall, dass der Schuldner nicht unterhaltsfähig ist, jedoch bezieht sich das doch auf den Streitwert einer isolierten Auskunftsklage bzw. der Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage. Bei unserem Fall ging es aber doch um die Unterhaltsabänderungsklage und nicht um eine Auskunftsklage?

Hiiiilfeee…

Achso, liebe Grüße ins Kooperationsbüro zurück ;)
Liebe Grüße,
Britta
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