Das war die hier:
BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458
Weitere Fundstellen unter
http://dejure.org/dienste/vernetzung/re" target="blank ... R%20224/05
Geschäftsgebühr auf Beklagtenseite
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In Berlin gibt es wohl schon Rechtsprechung vom Kammergericht, dass die Widerklage NICHT zulässig ist - hat mir mal ein RA erzählt, der das schon mehrfach auf diese Art durchboxen wollte. Langfristig muss man wohl abwarten, was die anderen Gerichte so zu diesem Thema sagen. Soweit ich das weiß, ist es jedenfalls noch nicht Thema des Referentenentwurfs zur RVG-Reform nächstes Jahr. Aber ungerecht ist das schon irgendwie, dass der Beklagte im Zweifel auf seinen Kosten "sitzen bleibt"!
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Das ist doch kein RVG-Problem. Und in Berlin wie anderswo ist eine Widerklage eben dann erfolgreich, wenn ihr eine Anspruchsgrundlage zugrunde liegt. Ich habe jedenfalls schon erfolgreich widergeklagt.
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Aus einem Skript:
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Die Geltendmachung des nicht angerechneten Teils der Geschäftsgebühr setzt einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch voraus. Hat der RA außergerichtlich den Beklagten gegen die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche verteidigt, wird dem Beklagten häufig die erforderliche Anspruchsgrundlage fehlen, um den nicht angerechneten Teil der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG im Prozess durch Widerklage gegen den Kläger geltend zu machen (vgl. BGH, NJW 1986, 2244; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374). Hierüber sollte der Beklagte ggf. aufgeklärt werden (vgl. Hembach/Wahlen, Anw.-Komm. RVG, 2. A., Rn. 27 zu VV 2300; Schiebel, NJW-Spezial 2004, 103). Hat der Beklagte aber im Prozess obsiegt, kann sich hieraus die Möglichkeit ergeben, die Geschäftsgebühr in einem neuen Prozess gegen den Kläger des vorherigen Verfahrens geltend zu machen.
Eine streitwertneutrale Geltendmachung als Nebenforderung ist auf BEKLAGTENseite anders als auf Klägerseite nicht möglich.
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Doch irgendwie schon! Weil sich der Beklagte im Falle des Unterliegens ja auch aufgrund der Regelungen im RVG auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen kann. Hier wurde das RVG ja wohl eindeutig ergänzt, um eine klare Regelung zu erreichen. Warum sollte da nicht auch im RVG berücksichtigt werden können, dass der Beklagte obsiegt?Adora Belle hat geschrieben:Das ist doch kein RVG-Problem...
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Weil sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten nicht aus dem RVG ergibt. Die Anrechnung ist ein Folgeproblem.
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Na dann. Wird sich der BGH warm anziehen müssen mit seiner absurden Ansicht, daß ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nötig ist.
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Gegen die Rechtsprechung und eindeutige Rechtsansicht hier gegenan zu diskutieren finde ich allerdings auch recht merkwürdig. Genügend Beispiele der tatsächlichen Rechtslage sind hier doch angeführt worden. Dir bleibt Deine persönliche Ansicht zwar unbenommen, aber was Du damit erreichen willst, erschließt sich mir in diesem Fall überhaupt nicht. Ergo: viel Spaß beim Vertreten Deiner Meinung und bei der Korrektur durch die Gerichte. :twisted:
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Wer sagt denn, dass diese Ansicht absurd ist? Aber wenn man die Sache aus der Sicht eines juristischen Laien betrachtet, der weder das BGB noch die Rechtsprechung kennen kann und muss - wenn das so wäre, wären Gerichte und Anwälte total überflüssig - ist es schwer nachvollziehbar, warum dieser sich gegen Forderungen nicht vorgerichtlich wehren darf, sondern erst verklagt werden muss, bevor er sich einen Anwalt nehmen darf, damit er nicht auf dessen Kosten sitzen bleibt.
Um nochmals kurz auf den Referentenentwurf zum RVG zurückzukommen - darin wird übrigens auch BGH-Rechtsprechung gekippt!
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