Hallo, bin aus Babyjahr zurück und habe irgendwie keine Ahnung mehr, manches kommt wieder, aber eben nicht alles.
Folgender Fall:
Unser Mandant wurde außergerichtlich von einem Anwalt mit Geschäftsgebühr angeschrieben. Wir haben uns außergerichtlich dagegen gewehrt. Im Schreiben wurde aber von uns kein Hinweis auf die bei uns angefallene Geschäftsgebühr gemacht. GS erhebt Klage. Wir beantragen lediglich, die Klage abzuweisen. Im Termin der HV wird die Klage zurückgenommen.
Nun soll ich einen KFA machen.
Kann ich denn das so machen:
I. außergerichtlich
1,3 GB
AP
ZW
Ust.
Summe
II. gerichtliches Verfahren
1,3 VG
-0,65 GB
1,2 TG
AP
ZW
Ust.
Summe
Wäre meine Abrechnung richtig? Oder kann hier nur die VG,TG geltend gemacht werden?
Ich bin der Meinung, dass die GB wohl nicht angesetzt werden kann, weil mein Chef lediglich beantragt hat, die Klage abzuweisen. Hätte er z. B. noch beantragt, dem Kläger die Geschäftsgebühr aufzuerlegen, dann wäre doch die Abrechnung richtig? oder?
Jetzt ist es doch wohl so, dass unser Mandant auf der GB sitzen bleibt.
Wie ich der Akte entnommen habe, wurde vom Mandanten ein Betrag x bezahlt.
Wie kann ein Beklagter, die GB geltend machen?
Danke im Voraus und schon mal vorab Entschuldigung, wenn die Frage zu einfach ist.
LG aus Leipzig
Geschäftsgebühr auf Beklagtenseite
Die GG kann NIE! in einen gerichtlichen KFA miteinfließen!
Dein KFA besteht aus deinem 2. Teil ohne Anrechnung, da ihr die GG ja nicht gegen die GS geltend gemacht habt
Als Beklagter hat man m.E. keine Möglichkeit die vorgerichtliche GG gegenüber der GS geltend zu machen
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tiko73 hat geschrieben:Die GG kann NIE! in einen gerichtlichen KFA miteinfließen!
Dein KFA besteht aus deinem 2. Teil ohne Anrechnung, da ihr die GG ja nicht gegen die GS geltend gemacht habt
Als Beklagter hat man m.E. keine Möglichkeit die vorgerichtliche GG gegenüber der GS geltend zu machen
Danke für die schnelle Antwort. Wusste gar nicht, dass noch jemand wach ist. Könnte man die dann entstehende GB mit der Widerklage geltend machen? Irgendwie muss doch der Beklagte auch an sein Geld kommen. Wäre doch blöd, wenn nur der Kläger belohnt wird oder hat das mit dem Lebensrisiko zu tun, dass Beklagter auf GB sitzen bleibt.
Gute Nacht
M.E. besteht da keine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung in einer Widerklage.
Ich denke, man könnte maximal versuchen, die GG in einem eigenen Prozess gegen die GS geltend zu machen. Aber ob das durchgeht und sich rechnet, weiß ich auch nicht.
Ich denke, man könnte maximal versuchen, die GG in einem eigenen Prozess gegen die GS geltend zu machen. Aber ob das durchgeht und sich rechnet, weiß ich auch nicht.
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Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf Beklagtenseite wird durch die Gerichte i. d. R. mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte hätte mit der Beauftragung eines RA auch bis zur Zustellung der Klage warten können.
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Grundsätzlich besteht tatsächlich nur die Möglichkeit, die GG gegen den Kläger geltend zu machen im Wege der Widerklage. Ob es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt, muss man ggf. überprüfen. Wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich oder sinnvoll ist, wüsste ich nicht, warum bei einer ungerechtfertigten Klage diese Gebühr nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht werden sollte. Aber ob die Klage wirklich ungerechtfertigt ist, wird sich dann erst im Verfahren herausstellen. Aus diesem Grund habe ich eigentlich noch nie erlebt, dass ein Beklagter eine solche Widerklage erhoben hat.
Sollte die Klage abgewiesen werden und keine entsprechende Widerklage erhoben worden sein (wie es ja meistens der Fall ist), dann müsste bzgl. der GG eine gesonderte Klage erhoben werden. Ist halt fraglich, ob die Mandanten das wollen (kommt wohl auch auf die Höhe der GG an). Bisher hatte ich auch diesen Fall noch nicht, dass ein Mandant oder dessen Rechtsschutzversicherung die Erhebung einer entsprechenden Klage gewünscht hätte.
Sollte die Klage abgewiesen werden und keine entsprechende Widerklage erhoben worden sein (wie es ja meistens der Fall ist), dann müsste bzgl. der GG eine gesonderte Klage erhoben werden. Ist halt fraglich, ob die Mandanten das wollen (kommt wohl auch auf die Höhe der GG an). Bisher hatte ich auch diesen Fall noch nicht, dass ein Mandant oder dessen Rechtsschutzversicherung die Erhebung einer entsprechenden Klage gewünscht hätte.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Es geht nicht um erforderlich oder sinnvoll oder ungerechtfertigt. Man braucht eine Anspruchsgrundlage für die Widerklage, und die gibt es nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen; möglich ist die Widerklage z.b., wenn durch das Geltendmachen einer (unberechtigten) Forderung vertragliche Nebenpflichten verletzt wurden.
Ansonsten kann man festhalten, daß die unberechtigte Inanspruchnahme laut BGH zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, und deshalb auf Beklagtenseite regelmäßig keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht. Das Urteil wurde hier schon oft zitiert, das mag ich jetzt nicht nochmal raussuchen. Aber findet Ihr sicher.
Ansonsten kann man festhalten, daß die unberechtigte Inanspruchnahme laut BGH zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, und deshalb auf Beklagtenseite regelmäßig keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht. Das Urteil wurde hier schon oft zitiert, das mag ich jetzt nicht nochmal raussuchen. Aber findet Ihr sicher.