Zahlung aus KFB/ Aufrechnung ?!? ZV zurück nehmen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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E_S
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#1

25.09.2012, 16:20

Hallo zusammen,

Schonfrist aus einem KFB abgelaufen, ZV wurde gestern rausgeschickt.
Vorhin hat Gegner persönlich Zahlung aus KFB abzüglich 300 € gezahlt und meinte, er rechnet mit einem Anspruch gegen unseren Mandanten auf?
Über den Anspruch gibt es keinen Titel, nur letzte Woche ein Schreiben, dass er das verlangt?

Geht das denn, tituliert gegen nicht tituliert? Was ist mit dem ZV-Auftrag? zurücknehmen, bevor weiter Kosten entstehen?
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LuzZi
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#2

25.09.2012, 16:32

Wenn ihr den Auftrag zurücknehmt, dann bleibt ihr auf den Kosten sitzen!
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Pitt
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#3

25.09.2012, 16:33

Ich würde zunächst mal mit Eurem Mandanten abklären, ob der mit dieser Art der Aufrechnung einverstanden ist und um was für eine Forderung es sich handelt. Vorab würde ich den GVZ bitten, den ZV-Auftrag bis zur Rücksprache mit dem Mdt. beiseite zu legen. Da die Zahlung nach "Schonfrist" erfolgte, hat die Gegenseite in jedem Fall die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen. Die Frage ist nur, ob die ZV durchgezogen werden soll oder Euer Mandant mit der Aufrechnung einverstanden ist. Wenn der Mandant mit der Aufrechnung nicht einverstanden ist, geht die ZV halt weiter und der Gegner muss wg. seines Anspruchs einen Titel erwirken.
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Frau Cindy
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#4

25.09.2012, 16:33

Ich würde den Auftrag nicht zurücknehmen, schließlich hat er nicht alles bezahlt, und dem GV ne aktuelle Forderungsaufstellung schicken. Wie LuzZi schon sagt, bleibt ihr anderenfalls auch auf den Kosten sitzen.

Zur Aufrechnung kann ich nichts sagen, aber da weiß doch sicher Cheffe, ob die zu berücksichtigen ist. Der Schuldner kann ja mit vielem aufrechnen, wenn der Tag lang ist.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#5

25.09.2012, 16:39

Ich versuche den GVZ zu erreichen, damit er erstmal nix unternimmt.

Ich sehe nur in der Akte, dass der Anspruch des Gegners ggü Mdt tatsächlich besteht.

Aber muss der Gegner bei einer Aufrechnung tatsächlich irgendeine Zustimmung o. ä. erteilen oder die Aufrechnung annehmen, wie bei einem Vertrag?
Pitt
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#6

25.09.2012, 16:49

Anhand der hier vorliegenden Informationen würde ich sagen, er muss nicht, aber die Entscheidung liegt letztlich bei Eurem Mandanten, ob die Aufrechnung für ihn OK ist.
E_S
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#7

25.09.2012, 17:05

Danke euch!
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