Streitwert OWI bei Geldbuße bis € 15.000???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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fussel43
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#1

18.09.2012, 12:48

Hallo,

habe mich gerade frisch angemeldet und versuche mal mein Problem zu schildern:

Hier liegt eine OWI rum, Bußgeldbescheid gibt es noch keinen, wir sind noch in der Phase der Anhörung und haben zwei Schreiben an die Behörde gemacht. Ich soll jetzt eine Vorschussrechnung schreiben und frage mich, wie hoch der Streitwert ist - der § (8 FPersG, vorher noch nie gesehen) sagt, dass eine Geldbuße bis zu (also nicht "von bis", sondern nur "bis zu") 15.000 möglich ist, Mandant soll zwei Tatbestände des § verwirklicht haben, wie hoch ist jetzt der Wert, von dem ich für meine Berechnung ausgehen muss? Wo finde ich was dazu (gibt es dazu §§?)? Lande ich bei 5105 VV RVG? Und wenn ja warum bzw. wie? Fragen über Fragen....

Ich habe jetzt schon eine Weile gesucht und nix gefunden (zb im Enders oder so), bin daher doch "leicht" verzweifelt.... :? Würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen, danke schon mal!!!
Neffi
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#2

18.09.2012, 13:05

Hallo,

wir machen uns das in solchen Fällen einfach.

Nach § 9 RVG (Vorschuss) wird eine Pauschale in Höhe von € 200,00 - € 500,00 + Steuer abgerechnet. Je nach Sachverhalt und bisherigen und warscheinlich noch zu erbringendem Aufwand wird das dann bestimmt.

Ich hoffe, dir hilft das weiter :)
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#3

18.09.2012, 13:06

Wenn die Geldbuße wahrscheinlich mehr als 5.000 € beträgt, dann musst Du nach 5105 abrechnen. Ist schon richtig.
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#4

18.09.2012, 13:50

Ich würde auch einfach einen pauschalen Vorschußbetrag nehmen. Das gleiche Problem hatten wir hier im Forum grad vor ein paar Tagen.
fussel43
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#5

18.09.2012, 13:59

Hi, das hilft mir doch aber nicht wirklich weiter... weil irgendwann ist die Schlussrechnung zu schreiben und spätestens dann muss ich den Streitwert doch bestimmen (und das auch ohne Bußgeldbescheid) ... es muss doch eine Regel geben wie hoch der Streitwert ist, wenn im Gesetz von einer Geldbuße von "bis zu" die Rede ist... ???
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#6

18.09.2012, 14:03

Vorbemerkung 5.1 Abs.2 Satz 2,3,4:

Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Min83
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#7

18.09.2012, 14:09

Hallo,

das gehört hier absolut nicht hin aber ich weiß nicht weiter :oops:

hab mich eben angemeldet und krieg es einfach nicht hin einen Beitrag zu verfassen. Hilfee
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AnjaO
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#8

18.09.2012, 14:11

In einem Owi Verfahren gibts immer irgendwann eine Streitwertbestimmung :D
Dann gibts auch keine Probleme mehr mit der Endrechnung.

Ich geh in solchen Fällen immer vom Geringsten aus.

Du kannst denke ich davon ausgehen, dass die Geldbuße höher als 40 € wird. Bleibt also die Kategorie zwischen 40-5000 € als niedrigstes

Grundgebühr,
Verfahren vor Verwaltung
und Erledigung vor Hauptverfahren

Das heißt Gebühren in der Höhe fallen auf alle Fälle an (außer das verfahren wird ohne ein Schreiben von euch wieder eingestellt). Das sind knapp 450 € Gäbe also einen Vorschuss von ca. 350 € brutto, wenn du auf Nummer sicher gehen willst.

Alles was dann in dem Verfahren noch passieren kann, kann nur noch die Gebühren in die Höhe treiben, wie eine TG oder eine VG vor dem Gericht und dann eine TG. Daher bist du mit der geringst möglichen Rechnung eigentlich immer auf der sicheren Seite.
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Liesel
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#9

18.09.2012, 14:12

@Min83: Du gehst in den Bereich, in dem du deine Frage einstellen willst und klickst oben links auf "neues Thema".
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#10

18.09.2012, 14:27

:pfeif

Danke :wink:
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