Hallo ihr Lieben,
habe mal eine Frage zur Abrechnung.
Der Sachverhalt:
Jobcenter lehnt Zahlung ab, da sich der Mandant im Moment zu Therapiezwecken in einer Klinik befindet (angeblich nicht mehr in der Pflicht zur Zahlung, da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort geändert hat) (So ein Quatsch ) Er hat selbst Widerspruch eingelegt. Dann kamen wir ins Spiel. Haben das Jobcenter aufgefordert, über den Widerspruch zu entscheiden. Dies haben sie innerhalb der gesetzten Frist nicht getan. Dann haben wir beim Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diese wurde dann auch durch das Jobcenter anerkannt und dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen.
Nun die eigentliche Frage:
Was rechne ich für die e. A. ab? Hab ein Urteil vom SG Würzburg gefunden, die sagen, dass man die Mittelgebühr (250,00 €) nach Nr. 3102 RVG ansetzen kann. Hab dann einfach noch mal bei unserem zuständigen Sozialgericht angerufen und gefragt, wie weit sie mitgehen, die setzen immer auf 110,00 € herab. Bin ich nicht mit einverstanden Ihm drohte teilweise sogar die WOhnungskündigung, weil Mietschulden aufgelaufen sind. Auf Grund der Therapie in einer anderen Stadt, gestaltete sich die Kommunikation auch schwierig mit ihm.
Was ratet ihr? Einfach die 250,00 € ansetzen und warten was die Gegenseite sagt?
DANKE schon jetzt:)
Einstweilige Anordnung (Jobcenter)
- Anahid
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Die Mittelgebühr dürfte ja auf jeden Fall mal gerechtfertigt sein bei dem Sachverhalt. Ich würde die auch nehmen.
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- Liesel
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Wenn dem gerichtlichen Verfahren eine Vertretung im Widerspruchsverfahren vorausging, bekommt du nur die 3103 - Mittelgebühr 170,00 Euro.
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