Verzug Gegner wegen Auskunft und Kindesunterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Naturini
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#1

06.09.2012, 10:54

Hallo,

ich habe hier eine Sache wo wir den Gegner erst außergerichtlich aufgefordert haben Auskunft zu erteilen wegen Kindesunterhalt. Darauf hat er nicht reagiert. Dann haben wir ihn angeschrieben und noch mal aufgefordert und dann auch gefordert, dass er ab September 2012 zumindest den gesetzl. Mindestunterhalt von 225,00 Euro zahlen soll.

Hat er beides nicht gemacht. Jetzt haben wir Klage wegen Auskunft und Kindesunterhalt fertig gemacht. Der Gegner befand sich ja im Verzug, kann ich ihm hier jetzt auch die Kosten für die Beauftragung auferlegen (1,3 Geschäftsgebühr wenn ja auf welchen Wert?) oder ist das im Familienrecht nicht möglich?
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AnjaO
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#2

06.09.2012, 12:03

Also der Streitwet bei Unterhalt ist meines Wissens immer der Jahresbetrag, die Frage ist jetzt nur, dessen was mindestens zu zahlen ist, oder dessen was am Ende bei der Berechnung rauskommt. Wenn er ein normalsterblicher Mensch ist und keiner, der monatlich ein kleines Vermögen verdient, ist glaube ich der Mindestunterhalt ein guter Anhaltspunkt. Der Antrag kann ja während der Klage noch abgeändert werden, falls irgendwie herauskommt, dass der Mann ein Vermögen verdient :D

Zum Jahresbetrag kommt dann ggf. noch der rückständige Unterhalt dazu.

Wenn das Verfahren unabhängig von der Scheidung läuft, trägt der Verlierer sämtliche Kosten, also in dem Fall auch die außergerichtlichen Kosten, weil der Herr ja mit der Auskunft in Verzug war.
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MG
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#3

06.09.2012, 12:19

Hi,

also ich bin jetzt kein Unterhaltsexperte. Aber außer- bzw. vorgerichtliche RA-Gebühren kannst ja nur verlangen, wenn Du eine Anspruchsgrundlage hast. Meist geht das über Schadensersatz (hier meist wegen Verzug §§ 280, 286 BGB). Die §§ gelten für alle Schuldverhältnisse. Unterhalt ist ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. § 1601 BGB). Doch darf die Tätigkeit des Anwaltes nicht den Verzug begründen, der muss bereits vorliegen, wenn der RA beauftragt wird. Und da müsste dein Chef wissen, ob Verzug vorlag oder nicht. Ich denke mal, da geht es dann auch um § 1613 BGB, aber wie gesagt, Familienrecht ist nicht so mein Ding. Ansonsten muss man halt schauen, ob noch ne andere Pflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB vorlag oder eine andere Anspruchsgrundlage greift. Aber dafür ist Dein Chef da, oder nimmt der Dir Deine Arbeit ab? :wink:

Grüße MG.
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#4

06.09.2012, 12:21

Also muss ich dem Gegner jetzt erst noch die Kosten auferlegen (500,00 Euro Auskunft + Unterhaltsrückstand September 2012 + 12 x Mindestunterhalt) ist mein Streitwert und dann eine 1,3 Geschäftsgebühr um das als Nebenforderung in der Klage mit geltend machen zu können?
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#5

06.09.2012, 12:24

Nein. Wenn Unterhalt erstmals gefordert wird bzw. die Auskunft liegt noch kein Verzug vor, auch nicht wenn geprüft wird, ob ein höherer Unterhalt gezahlt werden muss wegen geänderter Vermögensverhältnisse. Unterhalt kann auch nicht für die Vergangenheit gefordert werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er geltend gemacht wird. Ergo, sofern nicht bereits titulierte Unterhaltsrückstände da sind, kann der Gegner nicht in Verzug geraten und es gibt keine außergerichtliche Gebühr, die er tragen müsste. :wink:
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#6

06.09.2012, 12:31

Der Unterhaltsschuldner wurde doch breits zur Auskunft aufgefordert und da er das nicht gemacht hat ist der mit der Auskunft in Verzug geraten. Dann wurde er nochmals angeschrieben und dann erst verklagt. Daher liegt doch eigentlich eine Zahlungspflicht für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vor. Wenn der gleich beim ersten Mal Auskunft gegeben hätte, hätte doch der Unterhaltsgläubiger den Anwalt zahlen müssen, weil der Anwalt von diesem beauftragt wurde oder seh ich das jetzt falsch?
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#7

06.09.2012, 12:44

AnjaO hat geschrieben:Der Unterhaltsschuldner wurde doch breits zur Auskunft aufgefordert ...
Die Frage ist, ob er schon im Verzug war, als Ihr beauftragt wurdet, oder ob Ihr durch Euer erstes Anschreiben den Verzug erst herbeigeführt habt?!?!

Immer wenn Du Schadensersatz haben möchtest, muss der Schaden kausale Folge der Pflichtverletzung sein. Bei Verzugsschaden heisst das: Erst muss Verzug (= Pflichtverletzung) vorliegen, dann muss als kausale Folge davon der Schaden entstehen. Der Schaden ist hier Eure Beauftragung (= 1,3 Gebühr). Dies darf also logisch erst nach dem Verzug geschehen sein.
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#8

06.09.2012, 12:48

Dann stellt sich hier die Frage, seit wann die beiden Eltern getrennt sind, ob der erste Kindesunterhalt schon fällig war, ob dieser dann nicht bezahlt wurde und der Anwalt einfach nur noch rausfinden soll, wieviel effektiv bezahlt werden soll.

Zumindest die Mandanten, die wir bisher hatten sind nicht gleich innerhalb des ersten Monats zum Anwalt gerannt, sondern haben ein bis zwei Monate gewartet, ob Geld kommt. Somit wäre ja der Verzug schon da.
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#9

06.09.2012, 12:59

Der Verzug wäre erst dann da, wenn sie zu einer konkreten Unterhaltszahlung aufgefordert hätten, am besten schriftlich mit Fristsetzung. Das ist bei Unterhalt alles leider nicht so einfach wie z.B. bei einer nicht gezahlten Rechnung. :wink:

Ich persönlich hatte noch keinen Fall, wo außergerichtliche Gebühren gefordert werden konnten und ich mach den Job schon über 20 Jahre. :wink:
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#10

06.09.2012, 13:29

Wir hatten den Gegner zur Auskunft aufgefordert. Dann hat er nicht geantwortet und wir haben noch mal zur Auskunft aufgefordert und gleichfalls gefordert, dass er wenigstens den Mindestunterhalt in Höhe von monatlich 225,00 Euro ab September zum 3. Werktag eines Monats zahlen soll. Er ist doch dann jetzt im Verzug oder verstehe ich hier was falsch?
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