Kosten Widerspruchsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#1

05.09.2012, 11:05

Hallo ihr Lieben,

ich hab da mal wieder eine Frage:)

Wir haben für eine Mandantin Widerspruch gegen die abgelehnte Rente eingelegt. Die Rente wurde wegen angeblich fehlender Mitwirkung abgelehnt. Das ist aber nicht richtig.

In dem ablehnenden Bescheid stand dann, dass Kosten nicht erstattet werden. Dagegen haben wir wieder Widerspruch eingelegt.

Nun kam ein neuer Bescheid in dem wurde dem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen.

Kann ich jetzt zwei Widersprüche abrechnen???

:thx
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

05.09.2012, 12:03

Ich würd sagen ja. Es waren zwei Widersprüche mit zwei unterschiedlichen Inhalten, daher dürfte auch zwei Mal zumindest die Mittelgebühr von 240 € netto anfallen.

Wir haben da aktuell einen ähnlichen Fall, der ist nur noch nicht fertig und ich kann den noch nicht abrechnen. Ich werde dort aber auch zwei Widersprüche berechnen, die Arbeit wurde ja erledigt.
Passierschein A 38
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#3

05.09.2012, 12:35

Danke für deine Antwort. Ich hab mittlerweile auch zwei Rechnungen fertig gemacht :)
Brina77
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 13.08.2012, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

05.09.2012, 13:42

Smile hat geschrieben:... Ich hab mittlerweile auch zwei Rechnungen fertig gemacht :)
So ist es auch richtig!
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#5

06.09.2012, 15:09

:huepf :huepf :huepf Die Rentenversicherung wird sich freuen :huepf :huepf :huepf

Meine Chefin hat sich aber schwer überzeugen lassen:)
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

06.09.2012, 15:29

Stell dich schon mal drau fein, dass sie höchst wahrscheinlich versuchen werden, für einen von beiden die Gebühren zu kürzen.

Wir haben den Fall, da haben wir wegen verschiedenen ALG Bescheiden eines Mdtn 4 Mal einen Widerspruch eingelegt. Den ersten wollen sie mit 240 netto berechnen, den zweiten nur noch mit 120, den dritten und vierten nur noch mit 40 € netto.
Dagegen haben wir jetzt auch wieder Widerspruch eingelegt. Mal gucken, was da raus kommt ^^
Passierschein A 38
Benutzeravatar
Elfeo
Forenfachkraft
Beiträge: 238
Registriert: 25.09.2010, 20:46
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#7

06.09.2012, 18:55

Ich stehe gerade ein bissl auf dem Schlauch: Ihr habt gegen Widerspruchsbescheide Widersprüche eingelegt?
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
Benutzeravatar
AnjaO
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 06.08.2012, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#8

07.09.2012, 09:07

Bei meinem Fall war es so, dass wir die Widersprüche gegen die ursprünglichen Bescheide eingelegt haben. Darauf ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, in dem es hieß, dass die Kosten vom AA übernommen werden.
Daraufhin haben wir eine Rechnung geschrieben, die durch Bescheid nur teilweise beglichen wurde. Gegen diesen Bescheid haben wir dann nochmal Widerspruch eingelegt. Hatte ich vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Bild :smile:
Passierschein A 38
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#9

28.11.2012, 11:29

Hallo,

da bin ich noch mal zu dem Thema :)

Die Deutsche Rentenversicherung hat nunmehr meine Gebühren auf

1. Rechnung: 120,00 € + PTE und Ust = 166,60 € (Begründung: Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, nachdem Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, die Aufhebung des Bescheides vom ...!

2. Rechnung: 80,00 € + PTE und Ust 114,24 € (Begründung: Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war die begehrte Ksotenübernahme für das Widerpsruchsverfahren vom ... gegen den Bescheid vom ...!

Hatte aber jeweils 240,00 € + PTE und Ust= 309,40 € angesetzt.

Kann mir jemand einen Tipp geben, mit welcher Rechtsprechung ich denen vielleicht kommen kann?! :)

Vielen Dank
Benutzeravatar
Elfeo
Forenfachkraft
Beiträge: 238
Registriert: 25.09.2010, 20:46
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#10

28.11.2012, 12:26

In beiden Fällen scheint mir die Begründung an den Kriterien des § 14 I RVG vorbeizugehen.
Im übrigen gilt die Mittelgebühr für den Durchschnitts- und also Regelfall. D.h. derjenige, der von der Mittelgebühr abweichen will (mehr verlangen oder weniger zahlen), der hat anhand des § 14 I RVG schlüssig darzulegen und ggfls. auch zu beweisen, wieso konkret kein Durchschnittfall vorliegt. Das ist die Essenz des Gesetzes.

Dass es nur um die Gebühr ging, ist da wohl kein Argument, allenfalls, dass die Bedeutung für den Auftraggeber da unterdurchschnittlich hoch sein könnte.
Die Aufhebung eines Bescheides ist hingegen immer Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, das kann also kein Bemessungskriterium sein.
Und da es um eine Rente ging, wahrscheinlich also elementaren Lebensunterhalt, dürfte die Sache von exorbitanter Bedeutung für den Auftraggeber gewesen sein, was sich eher über die Mittelgebühr hinaus erhöhend auswirken müsste.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
Antworten