erstattungsfähige Kosten der Partei

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Brina77
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#1

29.08.2012, 21:55

Liebe Mitstreiter,

ich habe folgenden Fall zu prüfen:

In einem Verfahren vor einem Gericht am Ort A (an dem der Beklagte auch seinen Gerichtsstand hat) haben wir den Beklagten auf Zahlung eines Betrages verklagt.

Im Verhandlungstermin wurde sich dann geeinigt. Die Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Im Kostenfestsetzungsverfahren trägt der Beklagte plötzlich vor, dass er von Ort B zum Gerichtstermin anreisen musste, da er dort unter der Woche arbeite und macht insoweit Reisekosten und Verdienstausfall in voller Höhe geltend.

Hierzu habe ich dann folgende Einwendungen erhoben:

Der Beklagte hat nach Ladung das Gericht nicht über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort informiert und kann die damit verbundenen Kosten nicht erstattet verlangen. Wegen des Verdienstausfalls habe ich auf das JVEG verwiesen.

Das Gericht ist im Großen und Ganzen meiner Auffassung gefolgt.

Allerdings hat es Reisekosten für den Beklagten vom Wohnsitz des Beklagten in A zu dem Gericht in A im Kostenfestsetzungsverfahren für erstattungsfähig erachtet. Ich frage mich jetzt, ob dies tatsächlich so ist. Kann mir hier jemand Rechtsprechung nennen, oder einen guten Kommentar?

Müssen wir wirklich Fahrkosten des Beklagten von A nach A erstatten? Das erscheint mir irgendwie merkwürdig! Es handelt sich hier zwar nur um "Peanuts", aber der Beklagte ist so ein "Böser Mensch" , dass ich ihm selbst diese "Peanuts" nicht gönne!

Vielen Dank!
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Liesel
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#2

29.08.2012, 22:05

Anders als bei den Reisekosten für den RA muß bei den Parteireisekosten keine Gemeindegrenze überschritten werden. Diese fallen auch innerhalb eines Ortes an und sind daher bei einer entsprechenden KGE auch erstattungsfähig.
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#3

30.08.2012, 07:39

Der von Liesel zutreffend genannte Unterschied ist dokumentiert in einer Entscheidung des LG oder KG Berlin (bin mir gerade nicht sicher).
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Brina77
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#4

30.08.2012, 21:09

Schade eigentlich! Aber trotzdem danke!
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#5

30.08.2012, 21:31

Brina77 hat geschrieben:Schade eigentlich! Aber trotzdem danke!
That´s Rechtsprechung... :mrgreen:
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#6

31.08.2012, 08:17

Das versteh ich noch nicht so ganz. Wurde hier im Forum nicht herausgestellt, dass, sofern die Anreise von einem anderen Ort erfolgt, das innerhalb des Verfahrens erklärt werden muss und nicht erst bei der Kostenfestsetzung?

Edit: Kapiert. Das Gericht hat ja nur GK von A nach A zuerkannt :thx
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#7

31.08.2012, 08:51

grommelie hat geschrieben:Edit: Kapiert. Das Gericht hat ja nur GK von A nach A zuerkannt
:?: :kopfkratz
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#8

31.08.2012, 09:12

sie hat sich nur verschrieben. Soll RK heißen statt GK...
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#9

31.08.2012, 11:34

Dann hoffen wir das mal...
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#10

31.08.2012, 14:14

Passt vielleicht nicht ganz hier rein, aber hab nichts besseres gefunden..

Folgendes
Mein Chef hatte einen Termin. Er hat aber einen ortansässigen Anwalt beauftragt für ihn diesen termin wahrzunehmen.
So, es wurde eine vergütungsvereinbarung von 50,00 € getroffen.

Wir rechnen in der Akte aber mit der Rechtsschutz ab.

Wie sieht in der Sache die Rechnung an die RS aus?!?!?
Bin grade bisschen überfordert :D

Gibt es da bestimmte Gebühren??

DANKE und LG :)
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