Hallo zusammen,
wir haben einen Schaden in einer Unfallsache gegenüber der gegnerischen KH-Versicherung abgerechnet, welcher auch bezahlt wurde, jedoch nicht wie ausdrücklich gewünscht direkt an unsere Mandantschaft sondern an uns.
Nun wollten wir bei der Versicherung die Hebegebühr geltend machen, diese weigert sich aber nun die Rechnung zu bezahlen, weil unser Auftraggeber Kostenschuldner sei.
Ich muss dazu sagen, dass wir im Anspruchsschreiben nicht ausdrücklich auf die Erhebung der Hebengebühr hingewiesen haben, falls die Zahlung an uns erfolgt.
Allerdings haben bis dato andere Versicherungen anstandslos Hebegebühren gezahlt, so sie angefallen waren......
Kennt jemand Rechtsprechungen, Urteil etc., damit ich ein saftiges Schreiben zurückschicken kann?? :twisted:
DANKE
Hebegebühr bei KH Versicherer geltend machen
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Hallo Themenstarter/in
Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit
Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)
http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank
Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist ).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
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Das Forenteam.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
Gericht: LG Köln 24. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.11.2000
Aktenzeichen: 24 O 403/99
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 BRAGebO, § 249 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer anwaltlichen Hebegebühr
Orientierungssatz
Für die Weiterleitung von Schadenersatzzahlungen an einen verkehrsunfallgeschädigten Mandanten kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich keine Hebegebühr verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt Zahlung an seinen Mandanten verlangt hat, jedoch im Aufforderungsschreiben, seine, des Rechtsanwalts, Bankverbindung angegeben ist. Eine Hebegebühr kann er allenfalls dann verlangen, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, daß eine solche anfallen würde.
Gericht: AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum: 30.05.2005
Aktenzeichen: 91 C 2066/05 - 83, 91 C 2066/05
Dokumenttyp: Urteil
Norm: § 22 BRAGebO
Gericht: AG Gronau
Entscheidungsdatum: 28.06.1996
Aktenzeichen: 2 C 110/96
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 BRAGebO, § 6 EntgFG
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Hebegebühr bei Ausgleich auf den Arbeitgeber des Unfallverletzten übergegangener Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber dessen Anwalt
Orientierungssatz
Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers die auf den Arbeitgeber eines Unfallverletzten gem EFZG § 6 (juris: EntgFG) übergegangenen Ansprüche durch Überweisung an dessen Anwalt ausgleicht, ohne hierzu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, ist auch die durch Weiterleitung der entsprechenden Beträge entstandene Hebegebühr nach BRAGO § 22 (juris: BRAGebO) zu ersetzen.
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzpflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für die anwaltliche Hebegebühr bei der Unfallschadensregulierung
Orientierungssatz
Fordert der Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift des § 22 BRAGO an sich auf, so hat der Versicherer auch die durch die Auszahlung des Betrages an den Geschädigten vom Konto des Rechtsanwalts entstehende Hebegebühr zu ersetzen.
Entscheidungsdatum: 23.11.2000
Aktenzeichen: 24 O 403/99
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 BRAGebO, § 249 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit einer anwaltlichen Hebegebühr
Orientierungssatz
Für die Weiterleitung von Schadenersatzzahlungen an einen verkehrsunfallgeschädigten Mandanten kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich keine Hebegebühr verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt Zahlung an seinen Mandanten verlangt hat, jedoch im Aufforderungsschreiben, seine, des Rechtsanwalts, Bankverbindung angegeben ist. Eine Hebegebühr kann er allenfalls dann verlangen, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, daß eine solche anfallen würde.
Gericht: AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum: 30.05.2005
Aktenzeichen: 91 C 2066/05 - 83, 91 C 2066/05
Dokumenttyp: Urteil
Norm: § 22 BRAGebO
Gericht: AG Gronau
Entscheidungsdatum: 28.06.1996
Aktenzeichen: 2 C 110/96
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 BRAGebO, § 6 EntgFG
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Hebegebühr bei Ausgleich auf den Arbeitgeber des Unfallverletzten übergegangener Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber dessen Anwalt
Orientierungssatz
Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers die auf den Arbeitgeber eines Unfallverletzten gem EFZG § 6 (juris: EntgFG) übergegangenen Ansprüche durch Überweisung an dessen Anwalt ausgleicht, ohne hierzu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, ist auch die durch Weiterleitung der entsprechenden Beträge entstandene Hebegebühr nach BRAGO § 22 (juris: BRAGebO) zu ersetzen.
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzpflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für die anwaltliche Hebegebühr bei der Unfallschadensregulierung
Orientierungssatz
Fordert der Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift des § 22 BRAGO an sich auf, so hat der Versicherer auch die durch die Auszahlung des Betrages an den Geschädigten vom Konto des Rechtsanwalts entstehende Hebegebühr zu ersetzen.