Anrechnung der Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Irina E.
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#1

23.03.2012, 14:56

Hallo Leute,

wenn in einer außergerichtlichen Tätigkeit (nicht Mahnverfahren)!!!! eine Terminsgebühr enstanden ist, wird diese dann in einem nachfolgenden gerichtlichen Rechtsstreit angerechnet??? nur zum Teil?? oder voll??? oder garnicht???

Danke im Voraus
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sunny84
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#2

23.03.2012, 15:01

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit kann keine Terminsgebühr entstehen :!:
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Irina E.
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#3

23.03.2012, 15:03

entsteht bei einem Güteverfahren eine Terminsgebühr????
naduh

#4

23.03.2012, 15:17

:wink1 Mit der Suchfunktion wird man hier im Forum fündig:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3942" target="blank

#3

Vielleicht hilft dir das weiter.
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#5

24.03.2012, 20:16

Gebühren aus Teil 2 können nicht mit Gebühren aus Teil 3 gemischt werden. Es sei denn, es liegt ein Klageauftrag vor
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Soenny
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#6

29.08.2012, 14:09

Ich hänge mich hier mal ran ;)

Und wenn Klageauftrag vorlag, dann kann ich eine 3104 in Ansatz bringen und bei einer Einigung auch zusätzlich eine EG? Bin jetzt etwas verwirrt :oops:
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#7

29.08.2012, 14:22

Ist das ne ernstgemeinte Frage, JSanny? (Sorry, wenn ich so blöd frage. Aber das wurde hier schon so oft diskutiert...)

Klar kannst Du. Klageauftrag = 0,8 VG abzgl. halber GG, 3104 TG und 1000 EG.
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#8

29.08.2012, 14:28

Jep, war schon ernst gemeint, weil der Link von Luzzi brachte mich auch nicht weiter. Ich spreche aber nicht von einer 0,8 VG, sondern von einer 1,5 2303, einer 3104 und einer 1000. Und mich verwirrt das deshalb so, weil Enders sagt, daß sehr wohl, wenn Klageauftrag vorlag, die 3104 anfallen kann im Zusammenhang mit der 2303.
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#9

29.08.2012, 14:35

JSanny hat geschrieben:Jep, war schon ernst gemeint, weil der Link von Luzzi brachte mich auch nicht weiter. Ich spreche aber nicht von einer 0,8 VG, sondern von einer 1,5 2303, einer 3104 und einer 1000. Und mich verwirrt das deshalb so, weil Enders sagt, daß sehr wohl, wenn Klageauftrag vorlag, die 3104 anfallen kann im Zusammenhang mit der 2303.
Der sagt dann, wenn ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Das ist entscheidend, also unterschlag das nicht. :wink:
Meiner Ansicht nach ist das Theorie. In der Praxis wird doch niemand einen unbedingten Klageauftrag erteilen, wenn die Möglichkeit einer Einigung im Güteverfahren besteht. Der Auftrag ist dann immer bedingt, nämlich für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt.
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#10

29.08.2012, 14:35

Die Terminsgebühr kann außergerichtlich anfallen, wenn Verhandlungen mit der Gegenseite vor gerichtlichem Verfahren geführt werden, um eben ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Findet dann doch ein streitiges Verfahren statt, gibt es keine Anrechnung - Anrechnung nur bei Geschäfts-/und Verfahrensgebühr.
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