Hallo Leute,
wenn in einer außergerichtlichen Tätigkeit (nicht Mahnverfahren)!!!! eine Terminsgebühr enstanden ist, wird diese dann in einem nachfolgenden gerichtlichen Rechtsstreit angerechnet??? nur zum Teil?? oder voll??? oder garnicht???
Danke im Voraus
Anrechnung der Terminsgebühr
- sunny84
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Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit kann keine Terminsgebühr entstehen
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#3
Vielleicht hilft dir das weiter.
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- Soenny
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Ich hänge mich hier mal ran
Und wenn Klageauftrag vorlag, dann kann ich eine 3104 in Ansatz bringen und bei einer Einigung auch zusätzlich eine EG? Bin jetzt etwas verwirrt
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ist das ne ernstgemeinte Frage, JSanny? (Sorry, wenn ich so blöd frage. Aber das wurde hier schon so oft diskutiert...)
Klar kannst Du. Klageauftrag = 0,8 VG abzgl. halber GG, 3104 TG und 1000 EG.
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- Soenny
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Jep, war schon ernst gemeint, weil der Link von Luzzi brachte mich auch nicht weiter. Ich spreche aber nicht von einer 0,8 VG, sondern von einer 1,5 2303, einer 3104 und einer 1000. Und mich verwirrt das deshalb so, weil Enders sagt, daß sehr wohl, wenn Klageauftrag vorlag, die 3104 anfallen kann im Zusammenhang mit der 2303.
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Der sagt dann, wenn ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Das ist entscheidend, also unterschlag das nicht.JSanny hat geschrieben:Jep, war schon ernst gemeint, weil der Link von Luzzi brachte mich auch nicht weiter. Ich spreche aber nicht von einer 0,8 VG, sondern von einer 1,5 2303, einer 3104 und einer 1000. Und mich verwirrt das deshalb so, weil Enders sagt, daß sehr wohl, wenn Klageauftrag vorlag, die 3104 anfallen kann im Zusammenhang mit der 2303.
Meiner Ansicht nach ist das Theorie. In der Praxis wird doch niemand einen unbedingten Klageauftrag erteilen, wenn die Möglichkeit einer Einigung im Güteverfahren besteht. Der Auftrag ist dann immer bedingt, nämlich für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt.
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Die Terminsgebühr kann außergerichtlich anfallen, wenn Verhandlungen mit der Gegenseite vor gerichtlichem Verfahren geführt werden, um eben ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Findet dann doch ein streitiges Verfahren statt, gibt es keine Anrechnung - Anrechnung nur bei Geschäfts-/und Verfahrensgebühr.