Berechnung nicht anrechenbarer Teil Geschäftsgebühr im MV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#1

27.08.2012, 20:47

Hallo und guten Abend,

ich weiß zwar, dass das Thema hier schon x-Mal durchgekaut wurde, ich komme aber immer noch nicht auf den grünen Zweig.

Es gab in der Sache bereits schon 5 Monierungen. Da ich die Sache aber erst jetzt übernommen habe, möchte ich noch nicht beim Gericht anrufen.

Z.B. liegt der SW bis 300,00
Es wurde immer ein Wert von 42,25 ausgerechnet .... der erschien dem Gericht zu niedrig.
Der Wert von 50,28 erschien dem Gericht zu hoch.

Jetzt habe ich selbst gerechnet und komme auf einen Wert von 27,07 (?????????).

Ich muss zudem sagen, dass ich es schon lange nicht mehr gemacht habe. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?

Vielen lieben Dank schon mal.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

27.08.2012, 20:51

Dann erklär doch mal Deinen Rechenweg und in welcher Höhe die GG überhaupt angefallen ist. :wink:
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#3

28.08.2012, 07:57

Guten Morgen,

Rechenweg:

1,3 GG aus SW bis 300,00 ..32,50
./. 0,65 VG ..................- 16,25
AP ..................................6,50
ZW ...............................22,75
USt.................................4,32
EB ................................27,07

Ich bin davon ausgegangen, dass der EB der nicht anrechenbare Teil ist, den das Gericht wissen möchte. Aber der ist ja noch geringer.

:ka :ka
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
weneste
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 23.08.2012, 11:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heidelberg

#4

28.08.2012, 08:23

Der Anrechnungsbetrag sind deine 0,65=16,25 €
Die Geschäftsgebühr bekommst du ja iHv € 32,50 und die Mahnbescheidsgebühr wird um 16,25€ reduziert festgesetzt

VG Weneste
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#5

28.08.2012, 08:48

Der Anrechnungsbetrag ist lediglich die hälftige Geschäftsgebühr, höchstens jedoch 0,75. Und nur die reine Gebühr, Auslagen und PTE bleiben unberücksichtigt. :wink:
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
gkutes

#6

28.08.2012, 08:48

also ich finde, das ist im MB-Formular überhaupt nicht missverständlich ...
die wollen die Anwaltsgebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit wissen, das wäre bei dir 46,41 (1,3 GG 32,50+Post+steuer)
dann wollen sie den Gegenstandswert wissen, das ist bei dir 300
und dann das, was auf die VG 3305 angerechnet werden soll - das ist eine halbe GG, also 16,25
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#7

28.08.2012, 09:41

Vielen Dank für die Tipps. Ich werde es jetzt mal versuchen. :thx
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#8

28.08.2012, 11:22

So ich habe lmir die Sache nun noch einmal angesehen. Ich habe festgestellt, dass ich immer vom falschen Streitwert ausging. Der war bis EUR 900,00. Die Berechnung, welche das Gericht moniert müsste aber richtig sein. Ich komme genau auf den gleichen Betrag. Ich habe das ganze jetzt so gelöst, dass ich dem Gericht zur Veranschaulichung die Berechnung beigefügt habe.

Mal schauen, ob es nun richtig ist.

Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#9

28.08.2012, 11:53

Evtl. liegt es daran, dass der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Mwst mit angesetzt wurde, das wird gerne übersehen. :wink:
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#10

28.08.2012, 19:45

Nein die MWST wurde nicht mit angesetzt. Da hab ich extra nachgesehen. :D

Schönen Abend noch und danke für die Tipps.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Antworten