Streitwert nach Erledigung, MV etc.
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Vor allem wieso sollte der Antragsgegner (Ihr) denn eine Verurteilung und eine Rücknahme der Forderung beantragen???
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Also jetzt bin ich selbst schon ganz durcheinander.
Wir sind natürlich Antragsteller. Der Widerspruch kam vom Gegner. Wir wurden danach beauftragt uns mit dem streitigen Verfahren rumzuschlagen.
Wir sind natürlich Antragsteller. Der Widerspruch kam vom Gegner. Wir wurden danach beauftragt uns mit dem streitigen Verfahren rumzuschlagen.
- Anahid
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Nicht durcheinander bringen lassen
Aber Dein Chef hat unrecht. Wenn Ihr den Antragsteller vertreten habt und es bei der Anspruchsbegründung nur noch um 15 T € ging, dann ist das auch der Streitwert. Die Festsetzung durch das Gericht ist damit richtig. Die Sache ist nicht zu verwechseln mit dem anderen Fall, der grad hier im Forum diskutiert wird, wo der Gegner Einspruch gegen den VB eingelegt hat. Bei Widerspruch gegen den MB ist für das streitige Verfahren der Wert als Streitwert maßgebend, über den die Anspruchsbegründung erfolgt.
Aber Dein Chef hat unrecht. Wenn Ihr den Antragsteller vertreten habt und es bei der Anspruchsbegründung nur noch um 15 T € ging, dann ist das auch der Streitwert. Die Festsetzung durch das Gericht ist damit richtig. Die Sache ist nicht zu verwechseln mit dem anderen Fall, der grad hier im Forum diskutiert wird, wo der Gegner Einspruch gegen den VB eingelegt hat. Bei Widerspruch gegen den MB ist für das streitige Verfahren der Wert als Streitwert maßgebend, über den die Anspruchsbegründung erfolgt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
nanu - aber eigentlich ist das doch das selbe... wenn ich einen Betrag erledigt erkläre, dann muss der doch eigentlich auch zum Wert dazugerechnet werden
also, ich hab hier so ne Akte. Begründung des LG München I für den hohen Streitwert:
Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei iHv x€ ausdrücklich zugestimmt.
ist die ausdrückliche Zustimmung ausschlaggebend?
also, ich hab hier so ne Akte. Begründung des LG München I für den hohen Streitwert:
Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei iHv x€ ausdrücklich zugestimmt.
ist die ausdrückliche Zustimmung ausschlaggebend?
Zuletzt geändert von gkutes am 14.08.2012, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.
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@ Anahid: Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage oder etwas anderes schriftliches was ich mir da mal zu Gemüte führen kann?
@ Annabella: Wollte dich nicht durcheinander bringen aber ich habs einfach nicht verstanden und das ist ja nicht ganz unwichtig wenn du Hilfe willst Aber jetzt ist es klar!
Ich denke auch, dass der SW bei 15.000,00 € liegt aber ich hätte das auch angenommen, wenn gegen den VB Einspruch eingelegt worden wäre, dass da etwas anderes gilt ist mir unklar!
@ Annabella: Wollte dich nicht durcheinander bringen aber ich habs einfach nicht verstanden und das ist ja nicht ganz unwichtig wenn du Hilfe willst Aber jetzt ist es klar!
Ich denke auch, dass der SW bei 15.000,00 € liegt aber ich hätte das auch angenommen, wenn gegen den VB Einspruch eingelegt worden wäre, dass da etwas anderes gilt ist mir unklar!
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Zum Zeitpunkt der Beauftragung von Annabella waren 5.000,00 € aber schon bezahlt. Das ist auch nicht während der Beauftragung der Kanzlei von Annabella erledigt worden, sondern war bereits davor erledigt. Entsprechend kann hier nicht 20.000,00 € ausschlaggebend sein.
@ Coco Lores Nachlesen kann man das in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage, 3305-3308 RN. 66.
Der Unterschied Einspruch gegen VB oder Widerspurch gegen MB ergibt sich, wie man aus demselben Kommentar unter RN. 53 zu VV 3305-3308 lesen kann, daraus, dass die Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid eine 1,3 VG nach 3100 VV auslöst, da das Mahnverfahren mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids endet und der Einspruch ohne weiteres in das Streitverfahren überleitet.
Da der Vollstreckungsbescheid ein Titel ist, wird hier natürlich der gesamte titulierte Betrag in das Streitverfahren übergeleitet, wenn nicht ein Teil-Einspruch eingelegt wird.
Bei Widerspruch gegen einen Mahnbescheid beendet zwar auch das Mahnverfahren, hier liegt es aber dann im Ermessen des Antragstellers, in welcher Höhe er das Streitverfahren fortsetzt. Von daher kann die VG nach 3100 VV nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sein als die VG nach 3305 VV für die Beantragung des Mahnbescheids.
@ Coco Lores Nachlesen kann man das in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage, 3305-3308 RN. 66.
Der Unterschied Einspruch gegen VB oder Widerspurch gegen MB ergibt sich, wie man aus demselben Kommentar unter RN. 53 zu VV 3305-3308 lesen kann, daraus, dass die Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid eine 1,3 VG nach 3100 VV auslöst, da das Mahnverfahren mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids endet und der Einspruch ohne weiteres in das Streitverfahren überleitet.
Da der Vollstreckungsbescheid ein Titel ist, wird hier natürlich der gesamte titulierte Betrag in das Streitverfahren übergeleitet, wenn nicht ein Teil-Einspruch eingelegt wird.
Bei Widerspruch gegen einen Mahnbescheid beendet zwar auch das Mahnverfahren, hier liegt es aber dann im Ermessen des Antragstellers, in welcher Höhe er das Streitverfahren fortsetzt. Von daher kann die VG nach 3100 VV nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sein als die VG nach 3305 VV für die Beantragung des Mahnbescheids.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
nöp. haben dann erst die Klage entgegengenommen (also Beklagtenvertreter)
in der Klage wurde die Hauptsache für erledigt erklärt.
also - ich sag jetzt mal nur, wie es hier war. Hätten wir vielleicht dagegen vorgehen können? keine ahnung
ich bin ehrlich gesagt, davon ausgegangen, dass des leider passt, weil eine Erledigterklärung ist ja nunmal Sachvortrag
in der Klage wurde die Hauptsache für erledigt erklärt.
also - ich sag jetzt mal nur, wie es hier war. Hätten wir vielleicht dagegen vorgehen können? keine ahnung
ich bin ehrlich gesagt, davon ausgegangen, dass des leider passt, weil eine Erledigterklärung ist ja nunmal Sachvortrag
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@ Anahid: Danke für die super Erklärung hinterher klingt alles immer so verdammt logisch!
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