Hallo!
Brauche Eure Hilfe!
Nach Einstellung des Bußgeldverfahren (OWi) gemäß § 47Abs 2 OWiG werden die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen. Wie schreibe ich den KFA ans Gericht, d.h. welche Antragspunkte müssen aufgeführt sein?
... beantrage ich für meinen Mandanten,
1. die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß §§ 464 ff StPO festzusetzen.
2. die festgesetzten Kosten ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für verzinslich zu erklären.
3. eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.
4. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen meines Mandanten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen.
geht das so, oder wie ist es richtig?
Antragstellung nach Bußgeldverf.-Einstellung bei Staatskasse
- LuzZi
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Wenn schon vom Gericht festgestellt wurde, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, dann brauchst du diesbezüglich doch auch keinen Antrag mehr zu stellen. Schick einfach deine Kostennote mit Verzinsung hin und bitte um Festsetzung.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Liesel
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Ist nicht zwingend notwendig. Du beantragst, die Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen und die Verzinsung ab Antragstellung bzw. Rechtskraft der Entscheidung. Auslagen des Mandanten mit berechnen. Wenn du dir nicht sicher bist, ob die Staatskasse noch Forderungen gegen euren Mandanten hat, Abtretungserklärung beifügen, damit eine evtl. Aufrechnung vermieden wird.
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Den § braucht es nicht. Aber würde mich eher wundern, wenn bei einer § 47 Abs.2 - Entscheidung die Staatskasse die notwendigen Auslagen tragen muß. Ist das bei Euch so üblich oder steht das schon fest?
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Ich klinke mich mal hier in den zwar etwas sehr alten Thread ein aber ich wollte keinen neuen eröffnen und hoffe, dass mir trotzdem noch geholfen wird!
Sachverhalt:
OWi mit Bußgeld i.H.v. 35,00 € wurde gegen unseren Mandanten erlassen. Wir haben Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Dann wurde vor dem AG verhandelt und unser Mdt wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (steht so im Urteil).
Ich habe einen KFA an das AG gestellt mit folgender Abrechnung:
....wird beantragt, die nachfolgend aufgeführten Kosten des Verfahrens gem. § 103 ZPO zu Lasten der Staatskasse festzusetzen:
GG Nr. 5100 VV RVG
VG Nr. 5107 VV RVG
TG Nr. 5108 VV RVG
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG
PET Nr. 7002 VV RVG
Ust
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzusetzen.
Ich hatte leider die falsche Grundlage für die Festsetzung genommen, da ich in Abrechnungen nicht so fit bin. Das Gericht hat dies bemängelt und folgende Verfügung geschickt:
"... wird mitgeteilt, dass Festsetzungsgrundlage § 464 b StPO ist, die Vorschriften der ZPO sind lediglich entsprechend anzuwenden. Diesbezüglich wird um Einreichung eines berichtigten Antrags gebeten."
Muss ich dann jetzt nur anstatt "gem. § 103 ZPO" "gem. § 464 b StPO" schreiben und unten genauso oder ändert sich sonst noch was?
Und dann hab ich hier immer wieder gelesen, dass auch eine VG nach den Nr. 5101, 5103 oder 5105 genommen werden! Kann ich das hier auch machen? Die entsteht doch für den Einspruch vor der Verwaltungsbehörde wegen dem Bußgeldbescheid oder? In meinem Fall wäre das dann die Nr. 5101 VV RVG (Bußgeld 35,00 €).
Wäre super wenn mir einer von Euch helfen könnte.
Sachverhalt:
OWi mit Bußgeld i.H.v. 35,00 € wurde gegen unseren Mandanten erlassen. Wir haben Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Dann wurde vor dem AG verhandelt und unser Mdt wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (steht so im Urteil).
Ich habe einen KFA an das AG gestellt mit folgender Abrechnung:
....wird beantragt, die nachfolgend aufgeführten Kosten des Verfahrens gem. § 103 ZPO zu Lasten der Staatskasse festzusetzen:
GG Nr. 5100 VV RVG
VG Nr. 5107 VV RVG
TG Nr. 5108 VV RVG
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG
PET Nr. 7002 VV RVG
Ust
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzusetzen.
Ich hatte leider die falsche Grundlage für die Festsetzung genommen, da ich in Abrechnungen nicht so fit bin. Das Gericht hat dies bemängelt und folgende Verfügung geschickt:
"... wird mitgeteilt, dass Festsetzungsgrundlage § 464 b StPO ist, die Vorschriften der ZPO sind lediglich entsprechend anzuwenden. Diesbezüglich wird um Einreichung eines berichtigten Antrags gebeten."
Muss ich dann jetzt nur anstatt "gem. § 103 ZPO" "gem. § 464 b StPO" schreiben und unten genauso oder ändert sich sonst noch was?
Und dann hab ich hier immer wieder gelesen, dass auch eine VG nach den Nr. 5101, 5103 oder 5105 genommen werden! Kann ich das hier auch machen? Die entsteht doch für den Einspruch vor der Verwaltungsbehörde wegen dem Bußgeldbescheid oder? In meinem Fall wäre das dann die Nr. 5101 VV RVG (Bußgeld 35,00 €).
Wäre super wenn mir einer von Euch helfen könnte.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Anahid
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Die 5101 kannst Du zusätzlich ansetzen.
Und ja, anstatt die ZPO-Vorschriften zu nennen, schreibst Du nur Festsetzung gem. § 464 b StPO.
Und ja, anstatt die ZPO-Vorschriften zu nennen, schreibst Du nur Festsetzung gem. § 464 b StPO.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Absoluter Workaholic
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Supi vielen Dank
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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- Absoluter Workaholic
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Da ist das Gericht aber ziemlich kleinlich gewesen.
Schließlich verweist § 464b StPO wegen des Verfahrens auf die Vorschriften der ZPO.
Und wenn man es ganz genau nehmen würde, würde auch § 464b StPO nicht ausreichen, weil es sich ja hier nicht um ein Strafverfahren handelt - § 46 Abs. 1 OWiG müsste dann auch noch genannt werden.
Schließlich verweist § 464b StPO wegen des Verfahrens auf die Vorschriften der ZPO.
Und wenn man es ganz genau nehmen würde, würde auch § 464b StPO nicht ausreichen, weil es sich ja hier nicht um ein Strafverfahren handelt - § 46 Abs. 1 OWiG müsste dann auch noch genannt werden.