Kosten der Säumnis

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#11

09.08.2012, 14:22

Ich suche mir doch gar keine Höchstgrenze aus.

Ich stimme absolut mit Dir überein, dass die Höchstgrenze eine 1,2 TG aus 3000 ist. Aber die wird doch gar nicht erreicht :?:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
gkutes

#12

09.08.2012, 14:24

ja, maximal 1,2 aus 3000

und da kann ich aber nicht 0,5 aus 3000 und 1,2 aus 860 abrechnen. Weil eben 15III zu beachten ist.

0,5 aus 2140 und 1,2 aus 860 wäre richtig

edit: schaut mal Gerold 18. Aufl. Rn 61 zu 3105
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#13

09.08.2012, 14:31

Ich denke genauso, dass Du nicht einfach den Streitwert der 0,5 kürzen kannst. Wenn, dann könntest Du nur eine Anrechnung auf die 1,2 vornehmen, wie ich das schon geschrieben habe.

Bedeutet: 0,5 aus 3000, 1,2 aus 860 ./. 0,5 aus 860
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gkutes

#14

09.08.2012, 14:42

nein. Es wird hier nichts angerechnet oder subtrahiert. Die bereits entstandene 0,5 Gebühr erhöht sich auf eine 1,2 Gebühr. So wie immer (also bei vollständigem Einspruch)

außerdem sagt der Gerold das auch. :D
rosa

#15

09.08.2012, 14:48

Gerold 18. Aufl. Rn 61 zu 3105
bzw. 19. Aufl. Rn 62

klingt überzeugend

--> :zustimm gkutes + Gerold
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Anahid
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#16

09.08.2012, 15:11

Dem Gerold geb auch ich mich geschlagen.

Da bleibt mir nur zu sagen: Hut ab gkutes :smile:
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maxine
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#17

09.08.2012, 15:17

Also meiner Meinung nach ist die Obergrenze nach § 15 III ne 1,2 aus 3.000,00 € denn die 860,00 € sind ja in den 3.000,00 € schon enthalten, so dass ich immer noch Anahids Meinung folge...
Je länger man darüber nachdenkt, umso komplizierter wird es irgendwie.
Vielen Dank an Euch!!!
gkutes

#18

09.08.2012, 15:21

@anahid - zusammen haben wir noch jedes problem gelöst. Du und ich. Mit ein bisschen Hilfe vom Herrn Gerold :lol:

@maxine - Dass die Obergrenze 1,2 aus 3000 ist, das haben wir ja alle von Anfang an gesagt.
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#19

09.08.2012, 15:24

Meine Ansicht hört sich ja auch gut an und lieb von Dir, dass Du mir vertraust Maxine. :knutsch

Aber der RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt für einen solchen Fall wie Deinen eindeutig aus, dass die 0,5 TG nur aus dem Streitwert erhoben wird, über den kein Einspruch gegen das VU erhoben wurde. Und damit hat gkutes mit ihrer Auffassung Recht. :respekt
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#20

09.08.2012, 19:58

Ok, ich bin überzeugt. :D

:thx
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