Kosten der Säumnis

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
maxine
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#1

08.08.2012, 16:20

Hallo zusammen!
Ich habe gesucht und gesucht aber leider keine passende Antwort gefunden...
Wir vertreten den Beklagten, gegen den ein VU ergangen ist, hiergegen haben wir Teileinspruch eingelegt, es kommt zum Termin, in welchem der Beklagte verurteilt wurde.
KGE: Kosten der Säumnis trägt der Beklagte, im übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 12/100, der Beklagte 88/100.
Streitwerte bis VU: 3000,00 €
ab 2. Termin 860,00 €

Klägervertreter beantragt die Festsetzung

1.
0,5 TG aus 3000

2.
1,3 VG
1,2 TG aus 860,00 €

Bekommt der Kläger beide TG? Oder nur die Differenz wegen dem Gebührensprung?

Vielen Dank schonmal!
LG
lisa19
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#2

08.08.2012, 16:38

er bekommt nur die 1,2 TG weil diese die 0,5 TG verdrängt, wenn ein zweiter Termin nach dem VU und in Bezug auf dieses erfolgt ist
Bin dann mal das Einhorn füttern.. :mist

... :niveau
gkutes

#3

08.08.2012, 16:48

nein, das stimmt so nicht.

es sind beide TG angefallen, diese müssen aber nach § 15 III geprüft werden.
aber die werte sind noch falsch.
die 0,5 TG fällt aus dem Wert an, gegen den nicht Einspruch eingelegt wird (€2140). die 1,2 aus dem Wert, gegen den Einspruch eingelegt wurde (€860). und dann 15III
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Anahid
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#4

08.08.2012, 17:17

Sehe ich jetzt anders gkutes.

Die 0,5 TG fällt aus dem bis zum VU festgesetzten SW an, nämlich 3000 und somit i.H.v. 94,50 € + ggf. MwSt.

Der Betrag wird voll gegen den Beklagten festgesetzt.

Weitere Kosten entstehen m.E. wie folgt

1,3 VG aus SW 3000 = 245,70 €
1,2 TG aus SW 860 = 78,00 €

Da die Höchstgrenze einer 1,2 TG aus SW 3000 = 226,80 € bei Zusammenrechnung der beiden TG nicht erreicht wird, ist keine Kürzung vorzunehmen. Der Antrag der Gegenseite ist daher absolut richtig.
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gkutes

#5

08.08.2012, 17:23

aber anhand deiner Rechnung müsste die Höchstgrenze dann 3860 sein. Und das stimmt nicht. Höchstgrenze ist 1,2 TG aus 3000
mE sind die 860 ja in den 3000 enthalten. Also kann die TG für das VU nur aus 2140 entstehen.

(bzw ist zwar schon anfangs aus 3000 entstanden, der Teil iHv 860 "wandelt" sich aber in eine 1,2 TG)
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#6

08.08.2012, 17:29

Nein, nach meiner Rechnung beträgt die Höchstgrenze eine 1,2 aus 3000 € und die wird durch die 0,5 aus 3000 und die 1,2 aus 860 nicht erreicht.
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maxine
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#7

08.08.2012, 20:28

Danke für Eure Antworten.
Also ich würde mich Anahid anschließen.
Aber müsste die 0,5 Terminsgebühr nicht in der 1,2 Terminsgebühr aufgegangen sein, die bei der streitigen Verhandlung entstanden ist? Das geht aber nicht wegen dem höheren Streitwert bei der 0,5 oder?
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Anahid
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#8

09.08.2012, 08:30

Richtig. Die 0,5 kann nicht wegfallen. Schießlich ist die nach einem Streitwert von 3.000,00 € entstanden. Ich bin der Meinung, dass in diesem Verfahren höchstens eine 1,2 TG nach 3000 anfallen kann. Diese Grenze wird aber durch die Berechnung der beiden TG´s nicht erreicht. Von daher würde ich sagen, dass die Berechnung des Gegenanwalts richtig ist.

P.S.: Bezüglich der von mir vertretenen Auffassung noch kurz eine Anmerkung:

Wäre der Beklagte zum ersten Termin erschienen, wäre ja auch eine 1,2 TG nach 3.000 € entstanden. Darum ist das die Höchstgrenze und die wird bei der vorliegenden Abrechnung nicht erreicht.

Davon abgesehen muss man einen Rechtsstreit der Reihe nach abrechnen. Eine Anrechnung oder Kürzung von Gebühren kann nicht direkt erfolgen. Damit meine ich:

Die 0,5 TG ist aus einem Streitwert von 3.000 entstanden. Wenn überhaupt, könnte also eine Anrechnung meiner Meinung nach auf die 1,2 TG erfolgen. Ich kann nicht die 0,5 TG, die vorher da war, praktisch einfach vom Streitwert runtersetzen. Von daher könntest Du allenfalls überlegen, dass auf die 1,2 TG eine Anrechnung einer 0,5 TG aus dem niedrigen Streitwert zu erfolgen hat. Ist halt fraglich, was ein Rechtspfleger zu dieser Auffassung sagt, aber probieren kannst Du es grundsätzlich.

Vom Gefühl her würde ich allerdings weiterhin sagen, dass der bei der hier vorliegen Konstellation tatsächlich beide Gebühren erhält.
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gkutes

#9

09.08.2012, 14:16

also leute, wenn ich eine 0,5 aus 3000 berechne und eine 1,2 aus 860
dann ist die höchstgrenze: Höchster Gebührenwert = 1,2 aus ZUSAMMENGERECHNETEN WERTEN = 3860

ich kann mir doch die höchstgrenze nicht selbst gestalten wie ich will...

veranschaulichung:
wenn ich gegen das gesamte VU Einspruch einlege, dann wird aus der 0,5 TG aus 3000 eine 1,2 TG aus 3000
dann bekomme ich auch nicht beide TGs. Genauso muss man es beim Teileinspruch machen. Gegen einen TEIL wurde Einspruch eingelegt. Für diesen Teil "wandelt" sich die 0,5 in eine 1,2
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Liesel
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#10

09.08.2012, 14:22

Nach 15 III ist das zutreffend, gkutes.

Aber vorliegend hätte doch maximal eine 1,2 aus 3.000,00 Euro anfallen können.

Ich gestehe allerdings, daß ich auch schon hin und her überlegt habe, wie das im vorliegenden Fall konkret abzurechnen ist. Die Argumentation von Anahid überzeugt mich schon.
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