Vorschussrechnungen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Skyline
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#1

05.08.2012, 20:03

Hallo,

mich würde es mal interessieren, wie Ihr Eure Vorschussrechnungen erstellt, d.h. setzt Ihr Gebühren an, wie z.B. 1,3 Verfahrensgebühr oder einen Vorschussbetrag von z.B. 500,00 € ? Meine nächste Frage wäre, was macht Ihr, wenn der Mandant die Vorschussrechnung nicht bezahlt hat, für den Fall, dass man z.B. Gebühren in die Vorschussrechnung eingetragen hat und diese auch angefallen sind. Muss man dann aus eine Vorschussrechnung eine richtige Rechnung mit Leistungszeitraum etc. erstellen für den Fall, dass man diese Rechnung später z.B. gegen den Mandanten titulieren möchte oder wie läuft so was ab ?

Würde mich über Eure Antworten freuen...
Lay1508
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#2

05.08.2012, 20:57

Also wir setzen die Gebühren an, die bereits angefallen sind und/oder in absehbarer Zeit anfallen werden, meistens also entweder Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Wenn der Mandant die nicht zahlt, erinnern wir an die Vorschussrechnung. Falls der Mandant dann noch nicht zahlt, erstellen wir eine Rechnung über die bereits angefallenen Gebühren mit Leistungszeitraum usw. und lassen die Forderung dann nach nochmaliger Erinnerung und Mahnung unter Fristsetzung entweder über Mahnverfahren oder Vergütungsfestsetzungsverfahren titulieren. Aber dass es so weit kommt, ist bei uns eher selten.

Ich hoffe, meine Antwort hilft dir etwas weiter
Skyline
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#3

05.08.2012, 21:14

:thx

ich sehe das so, dass man grundsätzlich immer eine Endabrechnung erstellen muss und glaube, dass ich da auch richtig liege.
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Anahid
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#4

06.08.2012, 08:41

Das kommt halt drauf an, was auf der Rechnung steht. Rechne ich z.B. eine VG ab, weil die bereits angefallen ist, so muss ich das nicht als Vorschussrechnung betiteln. Rechne ich tatsächlich nur einen Vorschuss von z.B. 500,00 € ab und der Mandant zahlt die nicht, so erstelle ich eine Endabrechnung abzgl. der Vorschussrechnung.

Das ist ein reines Mehrwertsteuerproblem.

In der Vorschussrechnung ist Mehrwertsteuer enthalten. Entweder muss ich also über die Vorschussrechnung eine Gutschrift erteilen, oder die in der Endabrechnung anrechnen unter Hinweis auf die bereits in der Vorschussrechnung enthaltene Mehrwertsteuer. Macht man das nicht und erstellt nur eine Endabrechnung, so hat man zwei Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis und aus beiden Rechnungen muss die Mehrwert-/Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Man muss also eigentlich nur immer darauf achten, dass man nicht zuviel Mehrwertsteuer ausweist.
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#5

06.08.2012, 10:11

Anahid hat geschrieben:Das kommt halt drauf an, was auf der Rechnung steht. Rechne ich z.B. eine VG ab, weil die bereits angefallen ist, so muss ich das nicht als Vorschussrechnung betiteln.

Nur, weil was angefallen ist, ist es noch nicht fällig und solange ist und bleibt es mMn es eine Vorschussrechnung.
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#6

06.08.2012, 10:29

Fällig werden die Gebühren erst mit Beendigung des Verfahrens, da gebe ich Dir Recht. Allerdings kann ich § 10 RVG nicht entnehmen, dass ich die Beendigung des Verfahrens abwarten muss um abzurechnen und für den Fall, dass ich dies vorher mache, die Rechnung als Vorschussrechnung betiteln muss.

Da die Verjährung der Gebühren auch nicht von der Rechnungsstellung, sondern ausschließlich von der Beendigung des Verfahrens abhängt, kannst Du m.E. durchaus Gebühren, für die Du einen Tätigkeitszeitpunkt angeben kannst, bereits vor der Beendigung des Verfahrens ohne den Zusatz "Vorschuss" abrechnen. Das gilt natürlich nicht für einen Terminsgebühr, bei der der Termin erst in der Zukunft liegt.
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