Anrechnung der Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Halisstra
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#1

31.07.2012, 21:20

Und weils so schön war: nochmal eine Kostenrechtsangelegenheit.

Sachverhalt:
Wir reichen Beschwerde ein beim Landgericht ein wegen einer Kostenrechnung vom Notar. Außergerichtliche Tätigkeit ist vorausgegangen.
Unser Anwalt rechnete bisher ab

1,3 GG 2300
0,5 VG 3500
Auslagen
Kopiekosten
MwSt

Nachdem ich nichts, aber auch rein gar nüschts bzgl. der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die 3500 Verfahrensgebühr gefunden habe, meine Frage:
Die muss doch angerechnet werden, oder spinn ich?

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 gilt doch für alle Verfahrensgebühren im gerichtlichen Verfahren, also doch auch für die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG? Also ich würde die anrechnen.

Dann möchte ich nun errechnen, was die Angelegenheit kostet, wenn die Angelegenheit nun beendet werden würde (kein Termin bisher, Übernahme der Kosten der Gegenseite, da wir die Beschwerde zurücknehmen).

unsere RA-Kosten
1,3 GG 2300
0,5 VG 3500
- 0,65 GG gem. Vorb. 3 Abs. 4
Auslagen
Kopien
MwSt
(Fahrtkosten entstehen nicht, da kein Termin stattfand)

Gegenseite
gleiche Rechnung ohne Kopien

Oder übersehe ich was?
Eine weitere Gebühr gem. 3100 RVG entsteht doch nicht, wenn dem Gericht der Antrag auf Beschwerde zur Entscheidung gereicht wird.

(Ich muss gestehen, dass wir nicht alle Unterlagen haben. Ich kenne nur die Stellungnahme der Dienstaufsicht ans LG und deren Frage, ob wir unseren Antrag aufrechterhalten wollen. Hierzu hat unser Anwalt nun geantwortet, nämlich mit ja. Mehr Sachverhalt ist mir leider nicht bekannt).
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Anahid
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#2

01.08.2012, 09:08

Einen solchen Fall hatte ich noch nie. Aber in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht zu VV Vorb. 3 RN. 187:

Die Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 erfolgt nur auf eine Verfahrensgebühr. Dabei ist jede Verfahrensgebühr, die von tEil 3 erfasst wird, aber auch nur eine des Teils 3, anrechnungsfähig.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> erwähnt zwar nirgendwo explizit die VG nach 3500 VV. Aber ich würde das genauso sehen wie Du.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
gkutes

#3

01.08.2012, 09:18

wenn angerechnet wird, dann sicher nur ein 0,5 GG, weil mehr anrechnen, als du verdienst, geht nicht

grundsätzlich is des aber doof, weil ja gar nix übrig bleibt... ob das wirklich so gedacht ist??
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Halisstra
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#4

01.08.2012, 21:03

@gkutes
Hast ja irgendwo Recht. Aber gar nichts anzurechnen, wie es unser Anwalt gemacht hat, finde ich irgendwo auch als falsch, da ja die Vorb. 3, Abs. 4 RVG ja besagt, dass die Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit angerechnet wird.

Mein Chef sprach gleich was von 1,3 VG 3100 und 1,2 TG 3104, allerdings erschließt sich mir aus dem bisherigen Sachverhalt diese Gebühren überhaupt nicht.

Ich habe auch in letzter Zeit echt tolle, Dinge zu berechnen, ehrlich. :motz
:? Ich warte gerade auf RVG für Anfänger, nachdem wir das im Geschäft nicht haben. Vielleicht kann ich da drinnen noch irgendwas finden. Oder ich wende mich doch nochmal an unsern RA, was der abrechnen würde, wenn die Sache sich jetzt erledigt hat.

Allerdings bis der in die Puschen kommt, ist nächstes Jahr so ungefähr.

Danke Euch, für die lieben Denkanstöße.
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