Mal wieder eine Frage zur Festsetzung von Reisekosten und den Vergleich zwischen Hauptbevollmächtigter und Unterbevollmächtigter.
Klägerin hat Ihren Sitz in München, das Gericht in Dortmund, der Prozessbevollmächtigte in Frankfurt a.M., der Terminsvertreter in Hamm. Wir sind in Hagen.
Der Prozessbevollmächtigte macht bei einem GW von 27.550,45 € geltend:
1,3 VG; 1,0 EG + pp.
Der Terminsvertreter:
0,65 VG; 1,2 TG; 1,0 EG+ pp.=2.180,30
So nun habe ich erwidert, dass bei dem hohen GW die angemeldeten Kosten des Terminsvertreters, die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten wesentlich übersteigen (Frankfurt-Dortmund=201,59 €). Es wäre den Prozessbevollm. zumutbar gewesen selbst anzureisen.
Daraufhin erwidern die Prozessbevollmächtigten, dass Sie die Hausanwälte sind, die Klägerin keine Rechtsabteilung hat etc. pp. Für die Beauftragung eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts wäre eine Informationsreise nötig. Bei der Beauftragung eines in München ansässigen Anwalts wären fiktiven Reisekosten in Höhe 426,00 € (München-Dortmund) entstanden.
So nun weiß ich nicht so recht weiter. Ich würde jetzt Schreiben, dass auch die Reistekosten von München nach Dortmund neben der TG, immer noch günstiger wären als die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten. Ist das so richtig? Irgendwie verstehe ich die Erwiderung der Gegenseite nicht.
Kostenfestsetzung Reisekosten, hoher GW
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Ist an dem Rechtsstreit eine Versicherung beteiligt?
~ Grüßle ~
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meines Erachtens meint die Gegenseite, dass ein Anwalt in Dortmund erst hätte nach München fahren und sich dort alles erläutern hätte müssen;
da sie die Hausanwälte sind, kennen sie die Klägerin und die Abläufe da sehr gut, sodass ein Mandantengespräch nicht zwangsläufig in den Räumen der Klägerin ablaufen muss, sondern gern auch per Telefon, Fax, E-Mail etc. "stattfinden" kann
was mich noch stutzig macht, ist die doppelte Einigungsgebühr der PBV und des TV...
ich würde nunmehr ersteinm,al die fiktiven Reiseksoten von der Gegenseite anfordern.....anschließend würde ich weitersehen...
da sie die Hausanwälte sind, kennen sie die Klägerin und die Abläufe da sehr gut, sodass ein Mandantengespräch nicht zwangsläufig in den Räumen der Klägerin ablaufen muss, sondern gern auch per Telefon, Fax, E-Mail etc. "stattfinden" kann
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ich würde nunmehr ersteinm,al die fiktiven Reiseksoten von der Gegenseite anfordern.....anschließend würde ich weitersehen...
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Naja....grundsätzlich ist es mal so, dass die Gegenseite einen Hausanwalt haben darf. Aber...der muss natürlich am Sitz der Klägerin sein. Es besteht also kein Grund, warum Mehrkosten dadurch zu erstatten sind, weil die Klägerin meint, ihren Hausanwalt in Frankfurt haben zu müssen.
Fiktive Informationsreisekosten der Klägerin von München nach Dortmund zur Unterrichtung des Rechtsanwalts am Prozessort sind erstattungsfähig. 426 € sind aber auch ein Riesenunterschied zu den Mehrkosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters (hier: 0,65 VG + 1,0 EG - dürfte ca. 1.200 € netto sein).
Wenn Du da noch antworten willst, würde ich schreiben, dass mit der Festsetzung der fiktiven Reisekosten zur Unterrichtung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts Einverständnis besteht und der Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters weiterhin widersprochen wird.
Fiktive Informationsreisekosten der Klägerin von München nach Dortmund zur Unterrichtung des Rechtsanwalts am Prozessort sind erstattungsfähig. 426 € sind aber auch ein Riesenunterschied zu den Mehrkosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters (hier: 0,65 VG + 1,0 EG - dürfte ca. 1.200 € netto sein).
Wenn Du da noch antworten willst, würde ich schreiben, dass mit der Festsetzung der fiktiven Reisekosten zur Unterrichtung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts Einverständnis besteht und der Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters weiterhin widersprochen wird.
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Dann kommt auch das für eine Vers. festgeschriebene Outsourcing zum Hausanwalt nicht in Betracht.
Ansonsten ist der "Hausanwalt" kein Erstattungskriterium. Zwar besteht die freie Anwaltswahl, aber unnötige Mehrkosten hat die Partei selbst zu zahlen.
Die Partei ist daher so zu stellen, als habe sie einen RA an ihrem Sitz beauftragt. Dessen Reisekosten zum Termin des Prozessgerichts sind nach der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall erstattungsfähig. Diese Position ist mit den angemeldeten Kosten zu vergleichen und sodann die günstigste Variante als erstattungsfähig zu bezeichnen.
Ansonsten ist der "Hausanwalt" kein Erstattungskriterium. Zwar besteht die freie Anwaltswahl, aber unnötige Mehrkosten hat die Partei selbst zu zahlen.
Die Partei ist daher so zu stellen, als habe sie einen RA an ihrem Sitz beauftragt. Dessen Reisekosten zum Termin des Prozessgerichts sind nach der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall erstattungsfähig. Diese Position ist mit den angemeldeten Kosten zu vergleichen und sodann die günstigste Variante als erstattungsfähig zu bezeichnen.
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Ich muss nochmal auf die Sache zurückkommen, es geht dann noch um den doppelten Ansatz der EG für den Haupt- und Unterbevollmächtigten.
Die Gegenseite schreibt nun, dass der UBV einen Vergleich auf Widerruf geschlossen hat und der HBV diesen mit der Mandantin besprochen hat und aufgrund dessen dieser angenommen wurde.
Also ist ja die EG für beide angefallen, eber sind denn beide ersattungsfähig?
Die Gegenseite schreibt nun, dass der UBV einen Vergleich auf Widerruf geschlossen hat und der HBV diesen mit der Mandantin besprochen hat und aufgrund dessen dieser angenommen wurde.
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OS
Bei Abschluss eines Vergleichs auf Widerruf kann die EG gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG sowohl für den UB, der die Einigung erzielt, als auch für den HB, der die Einigung prüft, anfallen. Soweit die Kosten auch durch die Einschaltung des UB nicht die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohn-/Geschäftssitz der Partei übersteigen, sind diese Kosten auch erstattungsfähig.
LG Osnabrück, Beschl. v. 29.07.2011 – 7 O 388/11
SVR 2012, 61 = juris (KORE 550982012)
LS
Handelt der Terminsvertreter im Termin die Einigung aus und wirkt er bei der Protokollierung mit, so sind zwei EG zu erstatten, wenn der PB auch mitgewirkt hat, indem er zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts geraten hat, der dem später im Termin ausgehandelten Vergleich im Wesentlichen entspricht.
OLG München, Beschl. v. 07.11.2007 – 11 W 1957/07
OLGR München, 2009, 688 = JurBüro 2009, 487 = RVGreport 2009, 315 = FamRZ 2009, 1782 = FamRB 2009, 345 = juris (KORE 415392009)
Bei Abschluss eines Vergleichs auf Widerruf kann die EG gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG sowohl für den UB, der die Einigung erzielt, als auch für den HB, der die Einigung prüft, anfallen. Soweit die Kosten auch durch die Einschaltung des UB nicht die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohn-/Geschäftssitz der Partei übersteigen, sind diese Kosten auch erstattungsfähig.
LG Osnabrück, Beschl. v. 29.07.2011 – 7 O 388/11
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Handelt der Terminsvertreter im Termin die Einigung aus und wirkt er bei der Protokollierung mit, so sind zwei EG zu erstatten, wenn der PB auch mitgewirkt hat, indem er zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts geraten hat, der dem später im Termin ausgehandelten Vergleich im Wesentlichen entspricht.
OLG München, Beschl. v. 07.11.2007 – 11 W 1957/07
OLGR München, 2009, 688 = JurBüro 2009, 487 = RVGreport 2009, 315 = FamRZ 2009, 1782 = FamRB 2009, 345 = juris (KORE 415392009)
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