Wahlverteidigergebühren trotz Pflichtverteidiger

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#11

23.07.2012, 11:07

Anrechnung Zahlungen bei Pflichtverteidigungsgebühren

#3

Den Vorschuß hättet ihr aber trotzdem angeben müssen.
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#12

23.07.2012, 11:49

Sollte ich nicht und jetzt fragt mein Chef mich ob wir den Vorschuss behalten können und da steh ich auf dem Schlauch :O
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#13

23.07.2012, 11:56

Hast du schon mal den Fred, den ich in #11 eingestellt habe, gelesen?
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#14

23.07.2012, 12:16

Ja hab ich gelsen. Heißt das, dass ich die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren, also in meinem Fall 129,00 € behalten dürfte und den Rest an den MAndanten zurück zahlen muss?? Oder soll ich alles zurück zahlen damit ich keine Probleme bekomme?
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#15

25.07.2012, 10:39

Kann mir niemand mehr helfen :?
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#16

25.07.2012, 10:48

Adora Belle hat geschrieben:..... Bei Vorschüssen auf Gebühren darf der Gesamtbetrag nicht mehr als das Doppelte der PV-Gebühren betragen.

Insgesamt dürfen die Zahlungen dann aber trotzdem nicht die Gebühren des Wahlverteidigers überschreiten.
Wenn ihr jetzt insgesamt mehr als die Gebühren des Wahlverteidigers erhalten habt, müßte die Differenz theoretisch an die Staatskasse erstattet werden. Rückzahlung an den Mandanten dürften nicht erfolgen. Daher sind Vorschüsse auch bei der Abrechnung der Pflichtverteidigervergütung anzugeben.
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