Anrechnung Zahlungen bei Pflichtverteidigungsgebühren
#3
Den Vorschuß hättet ihr aber trotzdem angeben müssen.
Wahlverteidigergebühren trotz Pflichtverteidiger
- Liesel
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Hast du schon mal den Fred, den ich in #11 eingestellt habe, gelesen?
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Ja hab ich gelsen. Heißt das, dass ich die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren, also in meinem Fall 129,00 € behalten dürfte und den Rest an den MAndanten zurück zahlen muss?? Oder soll ich alles zurück zahlen damit ich keine Probleme bekomme?
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Wenn ihr jetzt insgesamt mehr als die Gebühren des Wahlverteidigers erhalten habt, müßte die Differenz theoretisch an die Staatskasse erstattet werden. Rückzahlung an den Mandanten dürften nicht erfolgen. Daher sind Vorschüsse auch bei der Abrechnung der Pflichtverteidigervergütung anzugeben.Adora Belle hat geschrieben:..... Bei Vorschüssen auf Gebühren darf der Gesamtbetrag nicht mehr als das Doppelte der PV-Gebühren betragen.
Insgesamt dürfen die Zahlungen dann aber trotzdem nicht die Gebühren des Wahlverteidigers überschreiten.
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