Erledigungserklärung - Einigungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Attila
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#1

24.07.2012, 10:38

Hallo liebe Forenos,

ich weiß, dass die Frage, ob bei beiderseitiger Erledigungserklärung eine Einigungsgebühr anfällt, schon ein paar Mal hier im Forum gestellt wurde. Die meisten Beiträge verneien dies.

Im RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> heißt es aber:

"Aber auch eine Einigung unmittelbar nur über prozessuale Regelungen kann eine Einigungsgebühr auslösen. Dies ist der Fall
...
- bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil die Fortführung des Prozesses zu unübersichtlich und zu kostspielig ist, ohne zur Sache selbst eine Einigung zu treffen
...
Teilweise wird vertreten, die Verpflichtung zu einem bestimmten prozessualen Verhalten genüge nur, wenn durch dieses auch die materielle Rechtslage beeinflusst werde. Sonst könnten die zurückgenommenen oder erledigten Ansprüche jederzeit wieder zum Gegenstand eines neues Verfahrens gemacht werden.
Dem ist nicht zu folgen. Der Begriff 'Rechtsverhältnis' kann auch ein 'Prozessrechtsverhältnis' erfassen. Nach dem Sinn der Einigungsgebühr muss eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis beendet wird. Meistens ist nicht zu erwarten, dass es nachfolgend noch einmal zu einem Streit kommen wird. Das ist bei einer Klagerücknahme oder übereinstimmenden Erledigungserklärung regelmäßig der Fall. Auch die gesteigerte Verantwortung des RA spricht für dieses Ergebnis. Eine solche Erklärung hat Folgen. Meistens ist de facto materiellrechtlich der Streit damit abgeschlossen. In jedem Fall treten Konsequenzen für die häufig nicht geringen Verfahrenskosten ein."

Was meint ihr? Hat es Aussicht auf Erfolg es hiermit mal beim Gericht zu versuchen?

Lg Attila
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Anahid
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#2

24.07.2012, 12:17

Die Frage ist doch, warum erledigt erklärt wird. In den meisten Fällen wird ja erledigt erklärt, weil der Beklagte mittlerweile gezahlt hat. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung für erledigt, der Beklagte schließt sich dem an und es ergeht ein Beschluss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Wenn bei Euch der eher seltene Fall, dass erledigt erklärt wird, weil man das Verfahren für zu kostspielig hält, vorliegt, kannst Du das natürlich versuchen. Wenn aber aus obigem Grund erledigt erklärt wurde, entsteht keine EG.
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#3

24.07.2012, 12:28

Anahid hat geschrieben:Die Frage ist doch, warum erledigt erklärt wird. In den meisten Fällen wird ja erledigt erklärt, weil der Beklagte mittlerweile gezahlt hat. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung für erledigt, der Beklagte schließt sich dem an und es ergeht ein Beschluss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Wenn bei Euch der eher seltene Fall, dass erledigt erklärt wird, weil man das Verfahren für zu kostspielig hält, vorliegt, kannst Du das natürlich versuchen. Wenn aber aus obigem Grund erledigt erklärt wurde, entsteht keine EG.
Es wurde für erledigt erklärt, weil die Parteien außergerichtlich eine Auflösungsvereinbarung geschlossen haben.
Schade, dann gibt es wohl keine Einigungsgebühr...
Trotzdem besten Dank!
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Adora Belle
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#4

24.07.2012, 12:32

Ihr habt doch aber offenbar eine Art Vergleich geschlossen, der die Erledigungserklärung umfaßt. M.E. ist dann die EG angefallen.
Attila
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#5

24.07.2012, 12:44

Adora Belle hat geschrieben:Ihr habt doch aber offenbar eine Art Vergleich geschlossen, der die Erledigungserklärung umfaßt. M.E. ist dann die EG angefallen.
Auch wenn wir an dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung nicht beteilgt waren?
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Anahid
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#6

24.07.2012, 12:44

Bei dem von Dir geschilderten Fall, dass eine Auflösungsvereinbarung geschlossen wurde, fällt natürlich eine EG für die getroffene Vereinbarung an. Das hat aber nichts mit der Erledigungserklärung des Rechtsstreits zu tun.
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#7

24.07.2012, 12:51

Anahid hat geschrieben:Bei dem von Dir geschilderten Fall, dass eine Auflösungsvereinbarung geschlossen wurde, fällt natürlich eine EG für die getroffene Vereinbarung an. Das hat aber nichts mit der Erledigungserklärung des Rechtsstreits zu tun.
Auch wenn wir nicht an der Auflösungsvereinbarung beteilgt waren?
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#8

24.07.2012, 13:04

Wenn Ihr nicht beteiligt gewesen seid, dann natürlich nicht.
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Adora Belle
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#9

24.07.2012, 13:33

Bitte in Zukunft möglichst vollständige Sachverhalte posten. Wenn Ihr gar nicht beteiligt wart an der Einigung, dann erübrigt sich die Frage nach der EG.
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