Hallo. Ich sehe grad nicht so recht durch.
Rechtsstreit: Kläger gegen Bekl. zu 1. und Bekl. zu 2. Wir vertreten Bekl. zu 1.
Urteil:
Die Klage gegen den Bekl. zu 1. wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Hälfte der GK und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1. zu tragen.
Der Bekl. zu 2. hat die Hälfte der GK und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Ich habe bereits PKH abgerechnet. Nun kommt ein Kostenausgleichungsantrag nach 106 von den klägerischen Anwälten mit der Bitte um evtl. Stellungnahme. Antrag ist okay.
Muss ich da eigentlich auch noch was machen? Evtl. unsere Kosten nach 106 mitteilen?
KAA nach 106 notwendig?
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Ja, KFA nach § 106 stellen.
Die Kostenausgleichungsberechnung zwischen den Parteien ist mit der jeweiligen Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen.
Lediglich die Summe aus der bereits erhaltenen PKH-Vergütung und dem nunmehr ermittelten Erstattungsbetrag darf nicht mehr als die volle Wahlanwaltsvergütung betragen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.
Heißt: die PKH-Gebühren kriegt ihr aus der Staatskasse, die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren muss der Gegner noch an Euch erstatten.
Die Kostenausgleichungsberechnung zwischen den Parteien ist mit der jeweiligen Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen.
Lediglich die Summe aus der bereits erhaltenen PKH-Vergütung und dem nunmehr ermittelten Erstattungsbetrag darf nicht mehr als die volle Wahlanwaltsvergütung betragen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.
Heißt: die PKH-Gebühren kriegt ihr aus der Staatskasse, die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren muss der Gegner noch an Euch erstatten.
Welche Kosten hat der Kläger denn zur Ausgleichung angemeldet?
Er kann doch nur die Gerichtskosten zur Ausgleichung anmelden, aber dann auch nur gegen den Beklagten zu 2 (wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe?!).
Ihr müsst eure Kosten nach § 106 gegen den Kläger anmelden, natürlich unter Berücksichtung der bereits erhalten PKH
Er kann doch nur die Gerichtskosten zur Ausgleichung anmelden, aber dann auch nur gegen den Beklagten zu 2 (wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe?!).
Ihr müsst eure Kosten nach § 106 gegen den Kläger anmelden, natürlich unter Berücksichtung der bereits erhalten PKH
Zuletzt geändert von rassjel am 20.07.2012, 10:06, insgesamt 1-mal geändert.
Der Kläger hat seine kompletten Kosten (VG, TG, Auslagen, USt, GK) angemeldet und beantragt, die Kosten gemäß § 106 ZPO auzugleichen.
Eine Zahlung aus der Staatskasse (PKH) habe ich noch nicht erhalten.
Eine Zahlung aus der Staatskasse (PKH) habe ich noch nicht erhalten.
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Was soll denn beim Beklagten zu 1) ausgeglichen werden?
Gerichtskosten hat er sicherlich keine eingezahlt.
Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerseite VOLL zu tragen. Da ist also nix auszugleichen. Da hier eine volle Befriedigung aus der LK erfolgt ist, muss gar nichts veranlasst werden. Der Übergang auf die LK wird v.A.w. festgestellt.
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Gerichtskosten hat er sicherlich keine eingezahlt.
Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerseite VOLL zu tragen. Da ist also nix auszugleichen. Da hier eine volle Befriedigung aus der LK erfolgt ist, muss gar nichts veranlasst werden. Der Übergang auf die LK wird v.A.w. festgestellt.
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Richtig!
Du hättest nur dann etwas machen müssen, wenn das Gericht zur Feststellung eines Übergangs auf euren KAA angewiesen wäre. Ist es hier aber nicht, weil ihr an der Ausgleichung überhaupt nicht teilnehmt. Eigentlich hätte man euch den KAA der Gegenseite gar nicht schicken brauchen/sollen.
Du hättest nur dann etwas machen müssen, wenn das Gericht zur Feststellung eines Übergangs auf euren KAA angewiesen wäre. Ist es hier aber nicht, weil ihr an der Ausgleichung überhaupt nicht teilnehmt. Eigentlich hätte man euch den KAA der Gegenseite gar nicht schicken brauchen/sollen.
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