Guten Morgen ihr Lieben,
wie würdet ihr abrechnen?
Unser Mandant will eine Volljährige adoptieren, also haben wir einen zuständigen Notar angeschrieben und ihn gebeten, einen Antrag vorzubereiten und einen Termin vorzuschlagen...usw!
Nun war der Termin...aber meine RAin war nicht dort.
Jetzt muss ich abrechnen!
Ich frage mich, was nun alles anfällt?!
Danke!!!
Abrechnung Volljährigenadoption
Ich hab' Dir mal aus einem Urteil, das ich gefunden habe, das Wichtigste rauskopiert:
Der Geschäftswert für ein Verfahren der vorliegenden Art bemisst sich nach §§ 94 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO in der hier anzuwendenden alten Fassung regelmäßig auf 5.000,00 DM. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM angenommen werden. Eine Abweichung vom Regelwert ist immer dann veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei muss das Gericht alle ihm bekannten Fallumstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig berücksichtigen. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterhebliche Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 30 Rdnr.54und 55).
Das Urteil findest Du hier:
http://www.moses-online.de/web/19/13/ap ... ltern.html
Der Geschäftswert für ein Verfahren der vorliegenden Art bemisst sich nach §§ 94 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO in der hier anzuwendenden alten Fassung regelmäßig auf 5.000,00 DM. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM angenommen werden. Eine Abweichung vom Regelwert ist immer dann veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei muss das Gericht alle ihm bekannten Fallumstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig berücksichtigen. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterhebliche Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 30 Rdnr.54und 55).
Das Urteil findest Du hier:
http://www.moses-online.de/web/19/13/ap ... ltern.html
Was ist denn bitte schön ein Auffangsstreitwert?
Meinst Du vielleicht Anfangsstreitwert?
Meinst Du vielleicht Anfangsstreitwert?