Hallo Ihr Lieben.
Wir haben in einer Familiensache vier verschiedene Verfahren gerichtlich anhängig:
Nutzungsentschädigung Zeitraum A
Nutzungsentschädigung Zeitraum B
Zugewinnausgleich
Zwangsversteigerung zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Die Verfahren wurden nunmehr in einem Mediationsverfahren verbunden "verhandelt" mit dem Ergebnis, dass alle Verfahren mit Zahlung eines bestimmten Betrages abgehandelt worden sind.
Wie man zwei anhängige Verfahren, die in einem Vergleich beendet wurden abrechnet, ist mir bekannt. Aber wie mache ich das bei vier Verfahren? Ich bin überfragt!
Lieben Dank für Eure Hilfe bereits an dieser Stelle
ein Mediationstermin - vier Verfahren erledigt
- Anahid
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Wo ist denn Deiner Meinung nach der Unterschied zwischen zwei und vier Verfahren?
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- PinkLady
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Bei zwei Verfahren Rechne ich die jeweiligen Differenz gem. Nrn. 3101 Anm. 1 Abs. 1 bzw. 3104 Anm. 2 ab.
Handhabe ich dies dann vorliegend genau so in jedem Verfahren für sich gesehen?
Prüfung nach 15 Abs. 3 aus den höchstgebühren aus dem Gesamtbetrag aller Streitwerte in Verfahren A und dann entsprechend aus den einzelnen Verfahrenswerten in den weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der erstgenannten Vorschrift?
Handhabe ich dies dann vorliegend genau so in jedem Verfahren für sich gesehen?
Prüfung nach 15 Abs. 3 aus den höchstgebühren aus dem Gesamtbetrag aller Streitwerte in Verfahren A und dann entsprechend aus den einzelnen Verfahrenswerten in den weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der erstgenannten Vorschrift?
- Anahid
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Bis zum Verbund kannst Du alle Gebühren, die bis dahin angefallen sind, für jedes Verfahren gesondert abrechnen. Da sind dann auch keine Höchstgebühren zu beachten (ich denke, das dürfte bei Dir in 4 Verfahren die VG sein).
Nach Verbund hast Du nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Du rechnest also ab der Verbindung die 4 Streitwerte zusammen und die ab Verbindung anfallenden Gebührentatbestände berechnen sich nach dem zusammengerechneten Streitwert.
Nach Verbund hast Du nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Du rechnest also ab der Verbindung die 4 Streitwerte zusammen und die ab Verbindung anfallenden Gebührentatbestände berechnen sich nach dem zusammengerechneten Streitwert.
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Ich bräuchte somit also nur noch die TG kürzen:Anahid hat geschrieben:Nach Verbund hast Du nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Du rechnest also ab der Verbindung die 4 Streitwerte zusammen und die ab Verbindung anfallenden Gebührentatbestände berechnen sich nach dem zusammengerechneten Streitwert.
Verfahren A (führend) € 19.000,00
Verfahren B € 3.800,00
Verfahren C € 4.400,00
Verfahren D € 50.000,00
Abrechnung Verfahren A:
1,3 VG aus € 19.000,00
0,8 VG aus € 58.200,00
1,2 TG aus € 77.200,00
1,0 aus € 77.200,00
PTE
Verfahren B
1,3 aus € 3.800,00
1,2 aus 3.800,000
- Differenz 3104
PTE
Verfahren C wie B
Verfahren D - Zwangsversteigerung
0,4 VG 3311 Nr. 1 aus € 50.000,00
0,4 VG 3311 Nr. 2 aus € 50.000,00
0,4 TG 3312 aus € 50.000,00
-Differenz 3104
PTE
Nun habe ich die Akten nochmals intensiv durchsucht nach dem Verbindungsbeschluss. Ich habe das irgendwo gelesen, aber nun kann ich es nicht mehr finden. Wenn die Verfahren lediglich gemeinsam verhandelt wurden, sähe das doch aber schon wieder ganz anders aus ... oder?
Ich weis nicht warum mich das so verwirrt. Ich danke dir für Deine Geduld!
- Anahid
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Grundsätzlich kann ein Gericht mehrere Prozesse verbinden zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 147 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus den einzelnen Verfahren in einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Ob das in Deinem Fall so ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Wenn eine Verbindung nach § 147 ZPO nicht möglich ist, aber dennoch gemeinsam verhandelt wird, dann gilt weiterhin jedes Verfahren als eigenständiges Verfahren und wird gesondert abgerechnet.
Zur Vereinfachung wäre es leichter, wenn Du den Beschluss über die Verbindung findest
Und nichts zu danken. Dafür gibt es doch dieses Forum, damit man, wenn man sich selbst unsicher ist, andere fragen kann
Ob das in Deinem Fall so ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Wenn eine Verbindung nach § 147 ZPO nicht möglich ist, aber dennoch gemeinsam verhandelt wird, dann gilt weiterhin jedes Verfahren als eigenständiges Verfahren und wird gesondert abgerechnet.
Zur Vereinfachung wäre es leichter, wenn Du den Beschluss über die Verbindung findest
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