Abrechnung Volljährigenadoption

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Letizia
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#1

10.09.2007, 09:08

Guten Morgen ihr Lieben,

wie würdet ihr abrechnen?

Unser Mandant will eine Volljährige adoptieren, also haben wir einen zuständigen Notar angeschrieben und ihn gebeten, einen Antrag vorzubereiten und einen Termin vorzuschlagen...usw!

Nun war der Termin...aber meine RAin war nicht dort.

Jetzt muss ich abrechnen!

Ich frage mich, was nun alles anfällt?!

Danke!!!
Kordu

#2

10.09.2007, 09:11

Ich schlage eine Geschäftsgebühr vor. Wert: 3.000,00 €!
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Letizia
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#3

10.09.2007, 09:15

Wieso 3.000,00 €?
Kordu

#4

10.09.2007, 09:23

Ich hab' Dir mal aus einem Urteil, das ich gefunden habe, das Wichtigste rauskopiert:

Der Geschäftswert für ein Verfahren der vorliegenden Art bemisst sich nach §§ 94 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO in der hier anzuwendenden alten Fassung regelmäßig auf 5.000,00 DM. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM angenommen werden. Eine Abweichung vom Regelwert ist immer dann veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei muss das Gericht alle ihm bekannten Fallumstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig berücksichtigen. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterhebliche Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 30 Rdnr.54und 55).

Das Urteil findest Du hier:

http://www.moses-online.de/web/19/13/ap ... ltern.html
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#5

10.09.2007, 09:30

Danke Kordu...

Hier steht ich soll nach Auffangstreitwert abrechnen...ist das jetzt damit gemeint?
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#7

10.09.2007, 09:35

Ich auch :-(
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#8

10.09.2007, 09:36

Ach so...also das steht hier in meiner Akte nicht im Urteil oder so!!!

Ich sollte in dieser Angelegenheit, die ich oben erwähnt habe, mit einem Auffangsstreitwert abrechnen!
Kordu

#9

10.09.2007, 09:39

Was ist denn bitte schön ein Auffangsstreitwert?

Meinst Du vielleicht Anfangsstreitwert?
Gast

#10

10.09.2007, 10:56

siehe § 23 Abs. 3 RVG
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