Auslagen im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SandraP
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#1

09.07.2012, 11:06

Hallo Ihr Lieben!

Kurz zum Hintergrund: Die Gegenseite hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen unseren Mandanten beantragt. Dieses wurde auch durchgeführt. Hiernach folgte die Durchführung des streitigen Verfahrens. Hierin haben sich die Parteien dann verglichen. Kostenquote Gegenseite 2/3 wir 1/3.

So nun meine eigentliche Frage. Die Gegenseite beantragt im Rahmen des KFA die Festsetzung von Auslagen (Grundbuchauszug und EMA-Kosten) und führt zur Begründung an, dass der Grundbuchauszug notwendig war, um die Inanspruchnahme des Beklagten (wir) zu begründen. Die EMA sei notwendig geworden, weil eine Zustellung über die Hausverwaltung gemäß § 79 ZPO nicht in Betracht kam. Kann Sie das? Sind das erstattungsfähige Kosten? Stehe leider gerade voll auf dem Schlauch.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
:thx
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Anahid
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#2

09.07.2012, 11:28

Grundsätzlich sind Auslagen für Auskünfte erforderlich. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nichts anderes übrig bleiben, als einen Grundbuchauszug einzuholen um herauszufinden, wer denn derzeit alles eingetragener Eigentümer ist. Und wenn einer der Eigentümer verzogen ist, dann entstehen natürlich auch Kosten für die EMA.

Festsetzungsfähig sind Auslagen immer dann, wenn sie erforderlich waren. Hier wüsste ich allerdings nicht, was gegen eine Festsetzung spricht.
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Quanika
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#3

09.07.2012, 11:44

Anahid hat geschrieben:Hier wüsste ich allerdings nicht, was gegen eine Festsetzung spricht.
Sehe ich auch so ...

:wink1
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