Zwangsvollstreckung
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wow, super erklärt Stine
Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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Hallo StineP,
für die ausführliche Erklärung.
Da die Berufung von der Gegenseite zurückgenommen wurde, muss ich jetzt also mir dies bestätigen lassen durch ein Rechtskraftattest.
Kann ich nicht gleich pfänden und dem GV die Berufungsrücknahme dazu legen?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Da die Berufung von der Gegenseite zurückgenommen wurde, muss ich jetzt also mir dies bestätigen lassen durch ein Rechtskraftattest.
Kann ich nicht gleich pfänden und dem GV die Berufungsrücknahme dazu legen?
Nein - leider geht das nicht so einfach. Eine Berufungsrücknahme ist keine Bestätigung in der ZV. Das Rechtskraftattest wurde eben für solche Fälle "eingeführt" - sonst könnte ja jeder mit irgendwelchen Schriftätzen kommen und die ZV einleiten wollen. =)
- rena
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Habe ich das richtig verstanden?
Also einen Rechtskraftvermerk brauche ich eigentlich nur bei Urteilen, die gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind oder gar nicht vorläufig vollstreckbar sind.
Ansonsten reicht eine vollstreckbare Ausfertigung.
Also einen Rechtskraftvermerk brauche ich eigentlich nur bei Urteilen, die gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind oder gar nicht vorläufig vollstreckbar sind.
Ansonsten reicht eine vollstreckbare Ausfertigung.
Richtig. Sicherheit muß aber nur bei vorläufig vollstreckbaren Titeln nachgewiesen werden. Wenn der Kläger sich ein Rechtskraftzeugnis ausstellen läßt, dann ist der Titel (endgültig) vollstreckbar. Eine Sicherheit ist dann nicht mehr notwendig.
Wenn Du ein vorläufig vollstreckbares Urteil ohne Rechtskraftvermerk und/oder Sicherheitsleistung vollstrecken willst, kannst Du aber die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPObetreiben.
Dabei wird nur gepfändet, nicht aber verwertet. Im Falle der Kontenpfändung wird das Guthaben gepfändet, darf also nicht mehr an den Schuldner ausgezahlt werden, nicht jedoch zur Einziehung an den Gläubiger überwiesen. Hat den Vorteil, dass der Schuldner das Konto nicht mehr abräumen kann, Ihr bekommt das Geld aber erst nach Rechtskraft oder wenn Sicherheit geleistet wurde.
Dabei wird nur gepfändet, nicht aber verwertet. Im Falle der Kontenpfändung wird das Guthaben gepfändet, darf also nicht mehr an den Schuldner ausgezahlt werden, nicht jedoch zur Einziehung an den Gläubiger überwiesen. Hat den Vorteil, dass der Schuldner das Konto nicht mehr abräumen kann, Ihr bekommt das Geld aber erst nach Rechtskraft oder wenn Sicherheit geleistet wurde.
Zuletzt geändert von Gast am 09.09.2007, 09:07, insgesamt 2-mal geändert.
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Hallo,
vielleicht könnt Ihr mir ja auch noch die nächste Frage beantworten?
Kann ich gleich mit dem Antrag auf Rechtskraftvermerk das Gericht beauftragen, dass es nach Erteilung einen ZV-Auftrag weiterleitet? Oder muss ich mir das Urteil zurück senden lassen?
vielleicht könnt Ihr mir ja auch noch die nächste Frage beantworten?
Kann ich gleich mit dem Antrag auf Rechtskraftvermerk das Gericht beauftragen, dass es nach Erteilung einen ZV-Auftrag weiterleitet? Oder muss ich mir das Urteil zurück senden lassen?
- charly03
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Ich denke nicht, dass das Gericht einen ZV-Auftrag direkt mit dem Titel weiterleiten würde. Werden sie dir sicher erstmal zurück senden. Aber vielleicht einfach mal bei Gericht anrufen und ganz nett nachfragen ![Telefon :tel](./images/smilies/telefon.gif)
![Telefon :tel](./images/smilies/telefon.gif)
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*
Liebe Grüße, charly03![Bild](http://wuerziworld.de/Smilies/mx2/mx43.gif)
Liebe Grüße, charly03
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Also bei uns klappt das, wenn beide Geschäftsstellen im gleichen Haus sind, spart schließlich Porto.