Hallo Leute,
kann ich die Kosten für meine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festsetzen lassen?
Wenn ja, bei welchem Gericht?
Was kann ich den Antrag alles mit reinnehmen? GV-Kosten, Zinsen?
HILFE
Festsetzung der Kosten für ZV-Maßnahmen
Schau mal in § 788 ZPO, da steht alles drin.
Beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO verzinslich festgesetzt werden sollen. Alle Kosten aufzählen - RA-Gebühren, GK, Auslagen .... Vollstreckungsbelege und Titel beifügen.
Beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO verzinslich festgesetzt werden sollen. Alle Kosten aufzählen - RA-Gebühren, GK, Auslagen .... Vollstreckungsbelege und Titel beifügen.
- tribalchen
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Morgen Mel!
Sicher kannst Du die Vollstreckungskosten festsetzen lassen, habe ich neulich auch erst gemacht, wegeneiner etwaig bevorstehenden Verjährung. Den Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO stellst Du bei dem Vollstreckungsgericht bei dem der Schuldner seinen Wohnort hat.
Du kannst dort alle angefallenen Kosten mit reinnehmen! GVZ-Kosten, Zinsen, aufgelaufene RA-Kosten für die Vollstreckung... ging bei mir alles reibungslos durch... also zumindest hier in Hannover...
Sicher kannst Du die Vollstreckungskosten festsetzen lassen, habe ich neulich auch erst gemacht, wegeneiner etwaig bevorstehenden Verjährung. Den Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO stellst Du bei dem Vollstreckungsgericht bei dem der Schuldner seinen Wohnort hat.
Du kannst dort alle angefallenen Kosten mit reinnehmen! GVZ-Kosten, Zinsen, aufgelaufene RA-Kosten für die Vollstreckung... ging bei mir alles reibungslos durch... also zumindest hier in Hannover...
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Zinsen kannst du keine mit reinnehmen, da die nicht titulierten Kosten nicht verzinst werden können.
Du beantragst aber die festzusetzenden ZV Kosten zu verzinsen, wie im ganz normalen KFA.
Du beantragst aber die festzusetzenden ZV Kosten zu verzinsen, wie im ganz normalen KFA.
Du musst allerdings aufpassen, die Festsetzung jeweils bei dem Gericht zu beantragen, das für die einzelne Maßnahme das Vollstreckungsgericht ist. Wenn z.B. GVZ mehrerer AG's nacheinander beauftragt wurden, dann ist auch jeweils das Gericht zuständig, dessen GVZ unterwegs war.
Die Festsetzung hat noch einen Vorteil, wenn Ihr später mal wieder vollstrecken wollt, packt ihr zum Nachweis der ZV-Maßnahme nur die KFB's bei, nicht sämtliche Vollstrecungsunterlagen.
Die Festsetzung hat noch einen Vorteil, wenn Ihr später mal wieder vollstrecken wollt, packt ihr zum Nachweis der ZV-Maßnahme nur die KFB's bei, nicht sämtliche Vollstrecungsunterlagen.
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el_feo hat geschrieben:Die Festsetzung hat noch einen Vorteil, wenn Ihr später mal wieder vollstrecken wollt, packt ihr zum Nachweis der ZV-Maßnahme nur die KFB's bei, nicht sämtliche Vollstrecungsunterlagen.
~ Grüßle ~
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Also das wäre ja noch schöner. Wo steht das denn?Du musst allerdings aufpassen, die Festsetzung jeweils bei dem Gericht zu beantragen, das für die einzelne Maßnahme das Vollstreckungsgericht ist. Wenn z.B. GVZ mehrerer AG's nacheinander beauftragt wurden, dann ist auch jeweils das Gericht zuständig, dessen GVZ unterwegs war.
Hier steht das:
ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 b, 829, 850 k, 851 a und 851 b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 b, 829, 850 k, 851 a und 851 b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.