Abrechnung Owi
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Und wieso jetzt ne Gebühr nach 5116???
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Morgen,
natürlich nicht 5116. Fehler von mir. Es bestätigt sich, wer lesen kann ist klar im Vorteil. sorry!!!
Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5115. Das sind jetzt aber die Gebühren für Bußgelder über € 40,-
Gruß
natürlich nicht 5116. Fehler von mir. Es bestätigt sich, wer lesen kann ist klar im Vorteil. sorry!!!
Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5115. Das sind jetzt aber die Gebühren für Bußgelder über € 40,-
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Ach sooo jame, naja, muss gestehen, da hätte ich auch selbst drauf kommen können. Wobei ich denke, dass in dem Fall keine Gebühr nach 5115 entstanden sein dürfte. Ist ja ohne Zutun des RA eingestellt worden.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Also ich bezweifle, dass man für einen bloßen Einstellungsantrag ohne Begründung die 5115 bekommt. Worin soll da ein auf die Förderung des Verfahrens gerichteter Beitrag des Anwalts liegen (siehe Anmerkung 5115 Abs. 2)?
Gut, der Antrag wurde nicht gestellt, aber wenn bei der RS abgerechnet wird, würde ich trotzdem versuchen die Nr. 5115 in Ansatz zu bringen.
Es macht sich wirklich gut, gleich die Einstellung bei Beantragung der AE zu stellen. Obwohl die RS teilweise glaubt, dass nur der Antrag auf Einstellung nicht ausreicht, um die 5115 geltend zu machen.
Es macht sich wirklich gut, gleich die Einstellung bei Beantragung der AE zu stellen. Obwohl die RS teilweise glaubt, dass nur der Antrag auf Einstellung nicht ausreicht, um die 5115 geltend zu machen.
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wir stellen ihn immer und bekommen ausnahmslos diese Gebühr
Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Und ich hatte vor nicht allzu langer Zeit, dass es eben nicht reicht nur den Antrag zu stellen. Es gab dann zwar ein Diskussion, aber bekommen haben wir diese Gebühr dann doch. Es scheint drauf anzukommen, was für ein Sachbearbeiter gerade die Angelegenheit bearbeitet.
Gruß
Gruß
Ihr wisst aber schon, dass Gebührenüberhebung u.a. den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllt!?