Zwangsvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
orchidee_10
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#1

06.09.2007, 19:20

Hallo,

wir haben den in der 1. Instanz gewonnen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dann legte die Gegenseite Berufung ein und nahm sie aber zurück. Kann ich aus dem Urteil der 1. Instanz vollstrecken oder muss eine Klausel beantragen?
Minimaus

#2

06.09.2007, 19:21

Man kann immer erst vollstrecken, wenn man Titel, Klausel und die Zustellung hat.
Teddybär14
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#3

06.09.2007, 19:26

Du musst zuerst Notfristzeugnis und dann Rechtskraftattest anfordern, dann kanns losgehen. Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen muss man zunächst eine Sicherheitsleistung erbringen, die bei Gericht oder auf Anderkonto hinterlegt werden muss

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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Bino
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#4

06.09.2007, 19:26

Genau, hast du denn schon eine vollstreckbare Ausfertigung? Du kannst in dem Moment vollstrecken, in dem sie dir vorliegt, dafür ist ja vorläufig vollstreckbar.
Wenn das Urteil nicht gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, benötigst du nun auch nicht unbedingt einen Rechtskaftvermerk.

Wenn sie aber nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, müsste du jetzt erst ein Rechtskraftattest beantragen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#5

06.09.2007, 19:27

Teddybär, vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht unbedingt mit Sicherheitsleistung verbunden.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Teddybär14
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#6

06.09.2007, 19:30

das stimmt in den meisten Urteilen ist es aber so, ergibt sich dann

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Gast

#7

06.09.2007, 19:41

Ggf. bietet es sich ja an, bis man die vollstreckbare Ausfertigung hat, eine Vorpfändung nach § 845 ZPO auszubringen oder die Sicherungsvollstreckung nach§ 720 a ZPO zu betreiben.
Minimaus

#8

06.09.2007, 20:13

Ist jetzt vielleicht ne dumme Frage, aber wo ist der Unterschied zwischen Rechtskraftvermerk und Notfristzeugnis??
StineP

#9

06.09.2007, 20:45

Da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist das Urteil rechtskräftig. Dafür gibt einen Vermerk auf dem Urteil, den das Gericht ausstellt, den so genannten "Rechtskraftvermerk"

wenn ein Urteil verkündet worden ist, dann hat die verlierende Partei die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sprich: Berufung oder Revision bei der nächsten Instanz; zum Beispiel: Urteil vom AG (1. Instanz; Berufung wird beim LG eingelegt (2. Instanz).
Damit man feststellen kann, ob die verlierende Partei Rechtsmittel eingelegt hat, muss man erst beim Gericht der 2. Instanz (LG) nachfragen, ob Rechtsmittel eingelegt worden ist, damit man nunmehr vollstrecken kann. Das nennt man das Notfristattest.
Das LG bescheinigt dann, dass binnen der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Mit der Bestätigung des Notfristattestes kann das AG der 1. Instanz bescheinigen, dass das Urteil rechtskräftig und somit vollstreckbar ist. Das nennt man dann Rechtskraftvermerk. Das ist der Vermerk, dass das verkündete (erst)instanzliche Urteil auch rechtskräftig und somit vollstreckbar ist.
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