Aber er wird doch zunächst außergerichtlich nur auf 800,00 € in Anspruch genommen.
Also geht es auch zunächst nur um die Abwehr dieser 800,00 € und darüber wird der RA tätig. Und nicht mehr (jedenfalls jetzt noch nicht).
Gegenstandswert illegaler Download
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Auch da gibt es mittlerweile Rechtsprechung zu. Wenn mein Chef nicht Urlaub wäre, würde ich ihn fragen, dem würde sofort eine Akte einfallen.Adora Belle hat geschrieben:Das ist aber was anders, als zu sagen, daß außergerichtlich der Wert der Anwaltsvergütung gilt.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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@Anahid: Ganz so einfach ist das nicht. Ich weiß nicht wieviel Du mit diesen Mandaten zu tun hast, aber es ist eben hier so, daß von den Abmahnern Phantasiewerte angesetzt werden. Und daraus dann Anwaltsgebühren berechnet werden, die ebenso überzogen sind. Und wenn schon im Anschreiben darauf hingewiesen wird, daß die Sache mit Zahlung der Gebühren erledigt sei, und der Downloader-Anwalt tatsächlich nur mit der Abwehr des Gebührenanspruches beauftragt wird, dann ist auch nur das sein Gegenstandswert.
Trotzdem muß man m.E. immer noch sauber auseinanderhalten, warum man welchen Gegenstandswert zugrunde legt.
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Bisher hatte ich, glaube ich, zwei solcher Sachen und da ging es nie ausschließlich darum, irgendwelche Anwaltskosten zu zahlen, sondern auch darum, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben.
Es kann doch nicht sein, dass jemand ausschließlich Rechtsanwaltsgebühren geltend macht. Die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren ist(wenn es nicht Dein eigener Anwalt ist) immer auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, wie z.B. Verzug oder Schadensersatz. Es kann ja wohl kaum sein, dass einer angeschrieben wird "Sie haben was aus dem Internet geladen. Das dürfen Sie nicht. Zahlen Sie Rechtsanwaltskosten oder die Sache wird streitig.", oder? Bei einem solchen Schreiben, welches ich mir auf diese Art beim besten Willen nicht vorstellen kann, da ich der Auffassung bin, dass immer ein weiterer Anspruch geltend gemacht wird, wie z.B. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung o.ä., würde ich Euch Recht geben. Aber so ein Schreiben habe ich bislang noch nie gesehen.
Es kann doch nicht sein, dass jemand ausschließlich Rechtsanwaltsgebühren geltend macht. Die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren ist(wenn es nicht Dein eigener Anwalt ist) immer auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, wie z.B. Verzug oder Schadensersatz. Es kann ja wohl kaum sein, dass einer angeschrieben wird "Sie haben was aus dem Internet geladen. Das dürfen Sie nicht. Zahlen Sie Rechtsanwaltskosten oder die Sache wird streitig.", oder? Bei einem solchen Schreiben, welches ich mir auf diese Art beim besten Willen nicht vorstellen kann, da ich der Auffassung bin, dass immer ein weiterer Anspruch geltend gemacht wird, wie z.B. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung o.ä., würde ich Euch Recht geben. Aber so ein Schreiben habe ich bislang noch nie gesehen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
schmitzhl hat geschrieben:ich verstehe das so, dass die 800,00 € eine vergleichssumme sind und nicht reine anwaltskosten!?!
Ich habe da nirgends rauslesen können, dass die 800 € nur die RA-Kosten sein sollen.
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Danke. Genau das war wohl mein Denkfehler die ganze Zeit. Ich bin - wie man meinen Posts auch entnehmen kann - davon ausgegangen, dass es hier rein um 800 € Anwaltskosten geht.
In dem Fall würde ich natürlich auch die 800 € als Gegenstandswert für meine Tätigkeit ansetzen.
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Ging mir ähnlich.
-
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Vielen Dank für die schnellen Antworten, habe jetzt die 20.000,00 € genommen.
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Upsi. Nachdem sich hier alle auf die 800 EUR geeinigt haben?