Hallo ihr schlauen Köpfchen
Ich habe hier folgendes:
Vergleich wurde geschlossen, Gegenseite schickt uns - per Fax - lediglich eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs.
Es ist KEIN "Beglaubigt RA" - Stempel drauf.
Unsere Mandantschaft hat in der zwischenzeit den Vergleichsbetrag schon an die Gegenseite angewiesen.
Wir haben das Empfangsbekenntnis zur Zustellung des Vergleichs NICHT an die ggn. RAe zurückgeschickt weil es sich nicht (wie im EB angegeben) um eine beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung handelt.
Jetzt fordert die Gegenseite trotzdem die 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV.
Bekommt die der gegnerische RA auch wenn die Zustellung nicht ordnungsgemäß war?
1000 DANK AN EUCH !!
Zustellung von Anwalt zu Anwalt Gebühr
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die Zustellung allein löst keine Gebühr aus.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)