Kostenfestsetzung v. Reisekosten (außergerichtlich)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sevel
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#1

15.06.2012, 15:02

Hallo allerseits,

wir haben hier einen Fall, bei dem unser Anwalt wollte, dass wir bei einem KFA auch Reisekosten und Abwesenheitsgeld beantragen, die anfielen, als er für unseren Mandanten eine Messe Besucht und dort Beweismittel fürs spätere gerichtliche Verfahren gesichert hat. Da dies ja kein gerichtlicher Termin ist, waren wir uns nicht sicher, ob man diese Kosten auch festsetzen lassen kann? :?:

Kennt irgendjemand Rechtsprechung (oder sowas) gemäß dieser diese Kosten festlegbar sind? Bzw. ob es generell einfach nicht geht?

Vielen Dank für jede Hilfe!
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#2

15.06.2012, 15:04

Diese Kosten hätte man m.E. allenfalls mit einklagen können. Sind keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens und damit nicht festsetzbar. Ausnahme wäre, wenn die Kosten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung entstehen, z.b. wenn eine EMA-Anfrage nötig ist, um eine zustellungsfähige Anschrift des Beklagten zu ermitteln.
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#3

15.06.2012, 15:09

hmm...diesen verdacht hatten wir auch weißt du zufällig auch irgend eine Quelle die das ganze belegt, damit wir auch unseren Chef überzeugen können?

:thx schon mal
Zuletzt geändert von Sevel am 15.06.2012, 15:16, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

15.06.2012, 15:11

91 ZPO - dort ist von Kosten des Rechtsstreites die Rede.
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#5

15.06.2012, 15:28

wir wälzen gerade zum § 91 die Kommentare; was sagt ihr denn hierzu:

Thomas/Putzo ZPO § 91RdNr 17:

"Information des ProzBev. Für jede Tatsacheninstanz ist grundsätzlich eine Reise erstattungsfähig, aber nur sofern Schriftwechsel wegen schwieriger Sachlage nicht genügt.

Das bringt uns wieder ins grübeln....in 91 I (2) ZPO steht ja auch "Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumis"

Notwendig war es natürlich schon, sonst hätten wir in der Kürze niemals eine eV beantragen können und ohne die Beweise sowieso nicht...dennoch denke ich auch, dass wir das vlt. als Schadensersatz hätten einfordern müssen... :(
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#6

15.06.2012, 15:34

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Da die Reise nicht zu den Kosten des Rechtsstreites zählt, kann sie auch nicht im Kofe-Verfahren geltend gemacht werden.
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#7

15.06.2012, 15:36

Das gilt alles für Kosten des Rechtsstreits. Du kannst doch nicht einen Satz so aus dem Zusammenhang reißen.

Bei Euch würde ich eher über die Argumentation "Vorbereitungskosten" gehen. Bleibt aber m.E. wackelig.
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#8

15.06.2012, 15:43

ah ja *facedesk* :oops: da hab ich wohl den unschönen Teil verdrängt.

Ok aber damit bin ich jetzt erstmal davon überzeugt das es nicht geht und wir es einfach in der eV hätten beantragen müssen. Vielen Dank für die schnellen Reaktionen! :D
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