Hallo zusammen,
vor nicht allzu langer Zeit war hier ein thread zum Thema, wie die Quotelung vorzunehmen war, wenn Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Vergleichs gequotelt wurden. Da wurde auch eine Entscheidung zitiert. Finde ich jetz nicht mehr:-(
Wenn ich mich nicht irre, ging es darum, dass zu den zu quotelnden Gebühren lediglich die Einigungsgebühren herangezogen werden konnten, nicht aber die TG.
Hatte hierin einem KFA nur Einigungsgebühr als entstandene Kosten angegeben, Gegner beantragt, TG aus Verfahrenswert und dem Mehrwert und die Einigungsgebühren zu quoteln. Ist doch nicht richtig, oder? Unser Mandant trägt 3/4 der Kosten, das wäre ja dann zu seinem Nachteil udn das wollen wir natürlich nicht.
Kann sich jemand an die Entscheidung erinnern oder mir so meine Annahme bestätigen oder widerlegen?!?!
Vergleichskosten Quotelung, suche Entscheidung/alten thread
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
LS
1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die PB auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 03.07.2006 – II ZB 31/05 = NJW-RR 2006, 1507) [Rn. 9].
2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört [Rn. 10].
BGH, Beschl. v. 22.02.2007 – VII ZB 101/06
AnwBl 2007, 462 = Rpfleger 2007, 431 = AGS 2007, 341 = JurBüro 2007, 360 = NZBau 2997, 447 = MDR 2007, 917 = NJW-RR 2007, 1149 = BGHReport 2007, 687 = FamRZ 2007, 1013 = BRAK-Mitt 2007, 127 = RVG professionell 2007, 110 = RVGreport 2007, 229 = Schaden-Praxis 2007, 267 = NJ 2007, 312 = juris (KORE 315402007)
Für den bei Dir vorliegenden Umkehrschluss gilt natürlich dasselbe.
1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die PB auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 03.07.2006 – II ZB 31/05 = NJW-RR 2006, 1507) [Rn. 9].
2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört [Rn. 10].
BGH, Beschl. v. 22.02.2007 – VII ZB 101/06
AnwBl 2007, 462 = Rpfleger 2007, 431 = AGS 2007, 341 = JurBüro 2007, 360 = NZBau 2997, 447 = MDR 2007, 917 = NJW-RR 2007, 1149 = BGHReport 2007, 687 = FamRZ 2007, 1013 = BRAK-Mitt 2007, 127 = RVG professionell 2007, 110 = RVGreport 2007, 229 = Schaden-Praxis 2007, 267 = NJ 2007, 312 = juris (KORE 315402007)
Für den bei Dir vorliegenden Umkehrschluss gilt natürlich dasselbe.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
vielleicht hilft dir mein Fred:
Kosten des Rechtsstreits vs. Kosten des Vergleichs
(hier habe ich übrigens "gewonnen")
Kosten des Rechtsstreits vs. Kosten des Vergleichs
(hier habe ich übrigens "gewonnen")