Wir haben unseren Mandanten bzgl. Ehescheidung beraten.
Eeeewige Wochen später kam dann Scheidungsantrag der Gegenseite.
Dass ich eine Verfahrensgebühr abrechne, ist ja klar, aber was ist mit der Gebühr für die Beratung, geht die in der VerfG auf, ähnlich wie wenn sich eine Geschäftsgebühr anschließen würde.
Weiss jemand was?
Beratung anschließend kam Scheidungsantrag
- M.arinchen
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Also wir rechnen die Gebühr immer an, wenn die Beratung in der selben Sache war. Ob das rechtlich so richtig ist, kann ich leider nicht genau sagen.
Liebe Grüße
Sabrina
Sabrina
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
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(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
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(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Zuletzt geändert von Gast am 05.09.2007, 11:06, insgesamt 1-mal geändert.
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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grundsätzlich kommt das auf die Vereinbarung drauf an
die ihr wahrscheinlich nicht habt. Ansonsten wenn nach § 3 abgerechnet wurde, wird die Gebühr angerechnet, so wies el_feo richtig gesagt hat.
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- M.arinchen
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Super, danke.
Alles klar jetzt. Dann stürze ich mich auf die Kostennote........!!!!!!!!!!
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