Abrechnung verschiedene Gegenstandswerte/Teilklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Butterblume
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#1

06.06.2012, 11:57

Ich habe hier eine Akte wo ich eine Zahlung der Gegenseite an den Mandanten sowie an die RSV auskehren muss. Betrag: 2.800,53 €

Sachverhalt ist folgender:

Wir waren außergerichtlich tätig. Mandant hat uns über einen GW von 130.792,14 € beauftragt. Da die Angelegenheit umfangreich und schwierig war, haben wir eine 1,8 GG abgerechnet. RSV hat jedoch nur eine 1,3 GG gezahlt. Auf die dann noch offene Forderung zahlt Mandant Raten.

Sodann wurde eine Teilklage über einen Betrag von 18.939,51 € eingereicht. Wir haben eine 1,8 GG über den Wert von 18.939,51 € mit eingeklagt. Sodann erfolgte eine Einigung mit der Gegenseite, welche auch die eingeklagte 1,8 GG nach einem Wert von 18.939,51 € gezahlt hat. Die Abrechnung mit der RSV sieht wie folgt aus:

- Erstattung Gerichtsgebühr von 265 €
- hälftige VG nebst PTP und Ust von 462,54 €
- 1,3 GG nach einem Wert von 18.939,51 € abzüglich SB in Höhe von 150 € = 811,28 €

Danach verbleiben von den 2.800,53 € noch 1.261,71 €.

Hiervon verbleibt uns noch die Einigungsgebühr in Höhe von 721,14 €, weil wir diese noch nicht abgerechnet hatten.

Somit verbleiben für den Mandanten 540,57 €. Dieser bekommt SB von 150 € erstattet. Somit verbleibt ein Restbetrag von 390,57 €.

Meine Frage ist jetzt, ob ich diesen Betrag einfach auf die noch offene Forderung aus der außergerichtlichen Tätigkeit verrechnen kann. Ich blick hier irgendwie nicht durch... :cry:
gkutes

#2

06.06.2012, 14:38

also - die Beträge habe ich mir jetzt nicht angeschaut. Also wenn du Fremdgeld übrig hast, kannst du den Mandanten fragen, ob du es verrechnen darfst. Er muss damit einverstanden sein. "Einfach so" darfst du es mE nicht machen
Butterblume
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#3

06.06.2012, 15:17

Ja das ist mir schon klar. Die Frage ist nur, ob ich den Betrag wie beschrieben verrechnen kann, oder ob wir das anders abrechnen müssen, wg. den verschiedenen Gegenstandswerten und dem Gebührensatz. Versteht ihr was ich meine?
Honey911
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#4

06.06.2012, 23:44

Soweit ich weiß, kannst Du alles an den Mandanten erstatten, da die RS gegenüber dem Mdt. einen Regressanspruch hat, aber so genau weiß ich das nicht mehr... ich hatte mal so einen Fall vor sehr langer Zeit.

Wenn es nicht eilt, würde ich mich übers WE schlau machen und berichten.
Butterblume
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#5

07.06.2012, 11:04

Hi Honey,

danke für Deine Antwort. Ne eilt nicht, wäre nett, wenn Du mal nachschauen könntest.
Honey911
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#6

10.06.2012, 22:29

Hi Butterblume,
habe soeben recherchiert.

Also: Du rechnest gegenüber dem Mandanten komplett ab, wobei einen Teilbetrag ja die RSV gezahlt hat.

Wenn nun eine Erstattung von der Gegenseite bekommt, wird diese an den Mandanten ausgekehrt und zwar bis zur Höhe des vom Mdt. gezahlten Betrages. Erst wenn die Kosten vom Mandant komplett abgedeckt sind, erfolgt eine Erstattung an die RSV.

Somit kann es sein, dass der Mandant vielleicht alle Kosten wiederbekommt, die RSV hingegen nicht. Dies deshalb, da durch den Anspruchsübergang gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VVG kein Nachteil auf Seiten des Mandanten entstehen darf. Zitat aus Reno 2/2007.

Hoffe, dies hilft Dir weiter. :wink1

LG Honey
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