Sachverhalt ist folgender:
Wir waren außergerichtlich tätig. Mandant hat uns über einen GW von 130.792,14 € beauftragt. Da die Angelegenheit umfangreich und schwierig war, haben wir eine 1,8 GG abgerechnet. RSV hat jedoch nur eine 1,3 GG gezahlt. Auf die dann noch offene Forderung zahlt Mandant Raten.
Sodann wurde eine Teilklage über einen Betrag von 18.939,51 € eingereicht. Wir haben eine 1,8 GG über den Wert von 18.939,51 € mit eingeklagt. Sodann erfolgte eine Einigung mit der Gegenseite, welche auch die eingeklagte 1,8 GG nach einem Wert von 18.939,51 € gezahlt hat. Die Abrechnung mit der RSV sieht wie folgt aus:
- Erstattung Gerichtsgebühr von 265 €
- hälftige VG nebst PTP und Ust von 462,54 €
- 1,3 GG nach einem Wert von 18.939,51 € abzüglich SB in Höhe von 150 € = 811,28 €
Danach verbleiben von den 2.800,53 € noch 1.261,71 €.
Hiervon verbleibt uns noch die Einigungsgebühr in Höhe von 721,14 €, weil wir diese noch nicht abgerechnet hatten.
Somit verbleiben für den Mandanten 540,57 €. Dieser bekommt SB von 150 € erstattet. Somit verbleibt ein Restbetrag von 390,57 €.
Meine Frage ist jetzt, ob ich diesen Betrag einfach auf die noch offene Forderung aus der außergerichtlichen Tätigkeit verrechnen kann. Ich blick hier irgendwie nicht durch...
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)