Anwaltsgebühren bei Räumungsklage nach Teilzahlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Vanni
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#1

31.05.2012, 16:00

Hallo,

ich steh grad auf dem Schlauch und dachte mir, ich frag euch mal. Vielleicht denk ich auch mal wieder nur zu "quer" :)

Hab eine Mietsache vor mir liegen. Fristlose Kündigung ist ganz normal rausgegangen. Nun soll Räumungsklage gemacht werden. Soweit so gut. Allerdings hat der Mieter nun die 2 ausstehenden Mieten gezahlt.

Kaltmiete beträgt 450 €. Mietrückstand waren 2 Monatsmieten á 510 €, also 1020 € gesamt.

Nun ist die Frage, wie sich die vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren in der Räumungsklage gestalten. Nach welchem Gegenstandswert berechne ich die? Ich hab ja einmal die 12 Kaltmieten, welche nun m.E. Gegenstandswert der Klage werden (da ja keine Forderung mehr vorhanden). Aber auf der anderen Seite die 1020 €, welche sich nun außergerichtlich erledigt haben.

Wie würdet ihr dies handhaben?

Vielen Dank schonmal im Voraus :)

Lg
Vanni
gkutes

#2

31.05.2012, 16:09

nur weil eine Zahlung erfolgte, verringert sich der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit doch nicht nachträglich.
es ist doch nur so, dass eben aus dem geringeren Wert dann angerechnet werden muss.
Vanni
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#3

04.06.2012, 15:29

Hallo nochmal :)

Danke erstmal für die Antwort. Aber eine Frage hätte ich noch.

Also mir ist das schon klar. Ich führe in der Klage die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten mit einer 0,65er aus dem vollen Betrag auf, also aus 6420 €.

Mein Chef meint aber, dass ihm ja eine 1,3er Gebühr aus den 1020 € zusteht (weil die ja nicht mehr in der Klage aufgeführt werden) und die 0,65er dann aus den 5400 €, die wir in der Klage aufführen.

Meiner Meinung nach ist das Blödsinn. Somit such ich natürlich jetzt nach einer Begründung, mit der ich meinen Chef davon überzeugen kann, dass die 0,65er Gebühr aus den 6420 € richtig ist, mit einer anschließenden Anrechnung einer 0,65 aus 5400 €.

Hab auch schon fleißig im Kommentar gewälzt, da stehts an sich genauso drin. Nur wie gesagt, mein Chef meint, da gäb es sowas wie die Differenz aus dem außergerichtlich erledigten Teil. (Die meiner Meinung nach erst relevant wird, wenn ich am Ende irgendwann die Akte abrechne)

Vielleicht könnt Ihr mir da nen Ratschlag geben, womit ich ihn vom Gegenteil überzeugen kann :?

:thx schonmal für Eure Antworten!

Lg Vanni
Vanni
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#4

05.06.2012, 08:41

Keiner eine Idee? :(
brinki
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#5

05.06.2012, 09:49

Also, ich würde in der Klage eine 0,65 GG nach den vollen außergerichtlich angefallen Kosten geltend machen. Dann kann man später beim KfA ganz normal eine 1,3 VG nach der Jahresnettomiete abrechnen. Da muss man doch dann nichts mehr anrechnen
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#6

05.06.2012, 09:53

brinki, dann würde aber letzten Endes der nicht anrechenbare Teil aus dem außergerichtlich erledigten Teil fehlen.

Ich würde die volle GeschG aus den 6.420,00 Euro einklagen. Wenn diese tituliert werden, müßten 0,65 aus 5.400,00 Euro auf die VG angerechnet werden.
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#7

05.06.2012, 09:56

Wie wäre es denn, wenn du es der Einfachheit halber einfach so machst, dass du eine 1,3 GG aus dem Gesamtstreitwert 6.420,00 EUR und dann einfach im KFA nur eine Anrechnung von 5.400,00 EUR - der Betrag der ins streitige Verfahren übergegangen ist - vornimmst.
Vanni
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#8

05.06.2012, 10:50

Danke danke :) Genau so hab ichs mir auch schon überlegt, dass ich die 1,3 voll geltend mache. War mir nur nicht sicher :)

Ist halt echt schwierig, wenn man so viele Jahre nicht in diesem Beruf war und noch BRAGO gelernt hat (wovon nach über 9 Jahren auch nicht mehr alles parat ist) :)
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