Hallo alle Zusammen,
ich benötige mal Eure Hilfe, stehe nämlich gerade auf dem Schlauch.
Ich bin an einer Kostenaufstellung und verzweifle an der Diff.-+Erhöhungsgebühr.
SW für die Berufung: € 121.711,35
SW für den Vergleich: € 180.000,00
Mehrwert: € 58.288,65
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG (aus € 121.711,35) 2.289,60 €
0,3 Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG (aus € 121.711,35) 429,30 €
1,1 Diff.-Verfahrensgebühr, Nr. 3201 VV RVG (aus € 58.288,65) 1.235,30 €
3.954,20 €
0,3 Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG aus (€ 58.288,65)
Eigentlich dürfen die beiden einzelnen Gebühren ja zusammen nicht höher sein, nun bin ich hier aber schon bei vier Gebühren! Ich denke mal, dass die zweite Erhöhung auch aus dem Mehrwert berechnet werden soll, aber dürfen dann jetzt die vier Gebühren zusammen nicht höher sein als eine 1,9??
Ich danke auch bereits jetzt
Differenz- u. Erhöhungsgebühr
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Die Nr. 1008 VV RVG ist keine eigene Gebühr. Sie besagt nur, dass sich die Verfahrensgebühr um 0,3 pro weiterem Auftraggeber erhöht.
Deine Rechnung muss daher so aussehen:
Gegenstandswert: 121.711,35 €
1,9 Verfahrensgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 2.718,90 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Gegenstandswert: 58.228,65 €
1,4 Berufung, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nrn. 3201, 3200 VV RVG 585,20 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
- Obergrenze § 15 III RVG 1,9 aus Wert 179.940,00 € berücksichtigt -
=> ja, insgesamt dürfen die Gebühren nicht höher sein als eine 1,9 aus der Summe beider Streitwerte
Deine Rechnung muss daher so aussehen:
Gegenstandswert: 121.711,35 €
1,9 Verfahrensgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 2.718,90 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Gegenstandswert: 58.228,65 €
1,4 Berufung, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nrn. 3201, 3200 VV RVG 585,20 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
- Obergrenze § 15 III RVG 1,9 aus Wert 179.940,00 € berücksichtigt -
=> ja, insgesamt dürfen die Gebühren nicht höher sein als eine 1,9 aus der Summe beider Streitwerte
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Ja, das klingt natürlich gut. Wir zeigen die Erhöhungsgebühr immer gesondert auf, daher wohl auch gerade mein Unverständnis bei so vielen Zahlen, aber deine Berechnung sieht gut aus, nur die € 585,20 irritiert ein bisschen Ist aber nicht schlimm, ich weiß, was gemeint ist.
Das die Erhöhungsgebühr keine extra Gebühr ist, ist klar.
Mich würde mal interessieren, wie du so allgemein die Erhöhung abrechnest, bei mehreren Auftraggebern.
Das die Erhöhungsgebühr keine extra Gebühr ist, ist klar.
Mich würde mal interessieren, wie du so allgemein die Erhöhung abrechnest, bei mehreren Auftraggebern.